§ 86 WKG Wählerlisten

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist eine Wählerliste zu erstellen.

(2) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre Verlautbarung zu treffen.

(3) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrem Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen für den Zweck der umfassenden Beeinflussung der Willensbildung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu deren Organen, sowie für Zwecke der Statistik jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.

Stand vor dem 28.12.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 28.12.2018

(1) Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist eine Wählerliste zu erstellen.

(2) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre Verlautbarung zu treffen.

(3) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrem Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen für den Zweck der umfassenden Beeinflussung der Willensbildung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu deren Organen, sowie für Zwecke der Statistik jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.

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