§ 77 WKG Wahlkosten

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Wahlkosten

§ 77. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.

(2) Die näheren BestimmungenJede Kammer und ihre Fachorganisationen haben die in ihrem Bereich anfallenden Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, grundsätzlich selbst zu tragen.

(3) Über die interne Aufteilung der Kosten der Wahl hat die Wahlordnungdas Erweiterte Präsidium der jeweiligen Kammer zu treffenentscheiden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Wahlkosten

§ 77. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.

(2) Die näheren BestimmungenJede Kammer und ihre Fachorganisationen haben die in ihrem Bereich anfallenden Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, grundsätzlich selbst zu tragen.

(3) Über die interne Aufteilung der Kosten der Wahl hat die Wahlordnungdas Erweiterte Präsidium der jeweiligen Kammer zu treffenentscheiden.

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