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Wahlkosten
§ 77. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.
(2) Die näheren BestimmungenJede Kammer und ihre Fachorganisationen haben die in ihrem Bereich anfallenden Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, grundsätzlich selbst zu tragen.
(3) Über die interne Aufteilung der Kosten der Wahl hat die Wahlordnungdas Erweiterte Präsidium der jeweiligen Kammer zu treffenentscheiden.
Wahlkosten
§ 77. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.
(2) Die näheren BestimmungenJede Kammer und ihre Fachorganisationen haben die in ihrem Bereich anfallenden Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, grundsätzlich selbst zu tragen.
(3) Über die interne Aufteilung der Kosten der Wahl hat die Wahlordnungdas Erweiterte Präsidium der jeweiligen Kammer zu treffenentscheiden.