§ 77 WKG Wahlkosten

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 77, (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.

  1. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
  2. (1)Absatz einsDie Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.
  3. (2)Absatz 2Jede Kammer und ihre Fachorganisationen haben die in ihrem Bereich anfallenden Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, grundsätzlich selbst zu tragen.
  4. (3)Absatz 3Über die interne Aufteilung der Kosten der Wahl hat das Erweiterte Präsidium der jeweiligen Kammer zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 77, (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.

  1. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
  2. (1)Absatz einsDie Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.
  3. (2)Absatz 2Jede Kammer und ihre Fachorganisationen haben die in ihrem Bereich anfallenden Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, grundsätzlich selbst zu tragen.
  4. (3)Absatz 3Über die interne Aufteilung der Kosten der Wahl hat das Erweiterte Präsidium der jeweiligen Kammer zu entscheiden.

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