§ 67 WKG Übergang der Zuständigkeit

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Übergang der Zuständigkeit

§ 67.(1) Wird ein Organ einer nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Körperschaft nicht fristgerecht tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf das zunächst in Betracht kommende engere Organ über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats ab Übergang der Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan, schließlich, wenn dieses nicht der SektionsobmannSpartenobmann ist, auf den jeweiligen SektionsobmannSpartenobmann und zuletzt auf den Präsidenten der Landeskammer oder den Präsidenten der Bundeskammer über.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Übergang der Zuständigkeit

§ 67.(1) Wird ein Organ einer nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Körperschaft nicht fristgerecht tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf das zunächst in Betracht kommende engere Organ über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats ab Übergang der Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan, schließlich, wenn dieses nicht der SektionsobmannSpartenobmann ist, auf den jeweiligen SektionsobmannSpartenobmann und zuletzt auf den Präsidenten der Landeskammer oder den Präsidenten der Bundeskammer über.

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