§ 32 WKG

Wirtschaftskammergesetz 1998

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 11.07.2013

(1) Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.

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