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Präsidium
§ 23. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:
1. | dem Präsidenten, | |||||||||
2. | zwei Vizepräsidenten und | |||||||||
3. | den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern. |
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
Präsidium
§ 23. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:
1. | dem Präsidenten, | |||||||||
2. | zwei Vizepräsidenten und | |||||||||
3. | den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern. |
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.