§ 6 WKG Räumlicher Wirkungsbereich

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 6, (1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.

  1. (21)Absatz 2einsDer räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammerjeder Landeskammer und jedes Fachverbandesjeder Fachgruppe erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebietbetreffende Bundesland.
  2. (3)Absatz 3Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, im Einvernehmen mit der Bundeskammer auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen.
  3. (2)Absatz 2Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
  4. (3)Absatz 3Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft berechtigt, auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen. Die Bundeskammer ist über Kooperationsvereinbarungen, an denen sie nicht beteiligt ist, zu informieren.Unbeschadet der Absatz eins und 2 sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft berechtigt, auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen. Die Bundeskammer ist über Kooperationsvereinbarungen, an denen sie nicht beteiligt ist, zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 6, (1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.

  1. (21)Absatz 2einsDer räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammerjeder Landeskammer und jedes Fachverbandesjeder Fachgruppe erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebietbetreffende Bundesland.
  2. (3)Absatz 3Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, im Einvernehmen mit der Bundeskammer auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen.
  3. (2)Absatz 2Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
  4. (3)Absatz 3Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft berechtigt, auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen. Die Bundeskammer ist über Kooperationsvereinbarungen, an denen sie nicht beteiligt ist, zu informieren.Unbeschadet der Absatz eins und 2 sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft berechtigt, auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen. Die Bundeskammer ist über Kooperationsvereinbarungen, an denen sie nicht beteiligt ist, zu informieren.

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