Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Behörde kann bei Nachweis eines Bedarfes (§ 22 Abs. 2) auf einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 gemäß § 39 Abs. 2 das Führen der gemäß § 38 mitgebrachten oder § 39 eingeführten Schußwaffen bewilligen.
(2) Bewilligungen zum Führen können für die Dauer des voraussichtlichen Bedarfes längstens für zwei Jahre erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung zum Führen darf diejenige zum Besitz nicht überschreiten.
(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der genehmigungspflichtigen SchußwaffenSchusswaffen der Kategorie B samt Munition berechtigt sind, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anläßlich der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 38 Abs. 5 oder § 39 Abs. 3 auch die Bewilligung zum Führen dieser Waffen (Abs. 1) mit Wirksamkeit ab Grenzübertritt erteilt werden.
(1) Die nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Behörde kann bei Nachweis eines Bedarfes (§ 22 Abs. 2) auf einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 gemäß § 39 Abs. 2 das Führen der gemäß § 38 mitgebrachten oder § 39 eingeführten Schußwaffen bewilligen.
(2) Bewilligungen zum Führen können für die Dauer des voraussichtlichen Bedarfes längstens für zwei Jahre erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung zum Führen darf diejenige zum Besitz nicht überschreiten.
(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der genehmigungspflichtigen SchußwaffenSchusswaffen der Kategorie B samt Munition berechtigt sind, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anläßlich der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 38 Abs. 5 oder § 39 Abs. 3 auch die Bewilligung zum Führen dieser Waffen (Abs. 1) mit Wirksamkeit ab Grenzübertritt erteilt werden.