§ 30 WaffG

Waffengesetz 1996

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999

Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter den 3nicht der Kategorie A oder B angehören, sowie alle Schusswaffen, die nach dem 8. noch unter den 4April 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Abschnitt dieses Bundesgesetzes fallenNr. L 333 vom 19.12.2015 S. 62, deaktiviert worden sind.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.10.2012 bis 13.12.2019

Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter den 3nicht der Kategorie A oder B angehören, sowie alle Schusswaffen, die nach dem 8. noch unter den 4April 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Abschnitt dieses Bundesgesetzes fallenNr. L 333 vom 19.12.2015 S. 62, deaktiviert worden sind.

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