§ 29 WaffG

Waffengesetz 1996

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

Werden genehmigungspflichtige SchußwaffenSchusswaffen der Kategorie B oder Munition für Faustfeuerwaffen unmittelbar in einen anderen Staat verbracht und im Inland nicht ausgehändigt oder der Besitz daran einer Person abgetreten, die diese Gegenstände ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben darf, liegt kein Überlassen im Sinne der §§ 24 und 28 vor.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.09.2012

Werden genehmigungspflichtige SchußwaffenSchusswaffen der Kategorie B oder Munition für Faustfeuerwaffen unmittelbar in einen anderen Staat verbracht und im Inland nicht ausgehändigt oder der Besitz daran einer Person abgetreten, die diese Gegenstände ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben darf, liegt kein Überlassen im Sinne der §§ 24 und 28 vor.

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