§ 26 WaffG (weggefallen)

Waffengesetz 1996

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 26 WaffG (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.Paragraph 26,

Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses hat der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung seines Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes mitzuteilen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.09.2012
§ 26 WaffG (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.Paragraph 26,

Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses hat der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung seines Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes mitzuteilen.

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