§ 5 TilgG Untilgbare Verurteilungen

Tilgungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2009 bis 31.12.9999
Untilgbare Verurteilungen

§ 5.(1) Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden nicht getilgt und schließen auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus.

(2) Verurteilungen wegen einer im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden nicht getilgt. Das erkennende Gericht hat auf Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung die Tilgbarkeit auszusprechen ist. Ein solcher Antrag ist frühestens fünfzehn Jahre nach dem Beginn der Tilgungsfrist (§ 2) zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung zulässig.

Stand vor dem 31.05.2009

In Kraft vom 01.01.1974 bis 31.05.2009
Untilgbare Verurteilungen

§ 5.(1) Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden nicht getilgt und schließen auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus.

(2) Verurteilungen wegen einer im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden nicht getilgt. Das erkennende Gericht hat auf Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung die Tilgbarkeit auszusprechen ist. Ein solcher Antrag ist frühestens fünfzehn Jahre nach dem Beginn der Tilgungsfrist (§ 2) zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung zulässig.

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