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Legende:
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(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht in Notfällen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärztinnen/Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 9 oder 10 BSFG 2017 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber der Leistungssportlerin/dem Leistungssportler, der Tierhalterin/dem Tierhalter oder der/dem für das Tier Verantwortlichen.
(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht in Notfällen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärztinnen/Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 9 oder 10 BSFG 2017 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber der Leistungssportlerin/dem Leistungssportler, der Tierhalterin/dem Tierhalter oder der/dem für das Tier Verantwortlichen.