§ 19 ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundes-Sportfachverband schriftlich zu verpflichten,
    1. 1.Ziffer einsdie jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportfachverbandes und die Regelungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 3, 5, 6, 8 bis 18, als bindend anzuerkennen,die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportfachverbandes und die Regelungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 3,, 5, 6, 8 bis 18, als bindend anzuerkennen,
    2. 2.Ziffer 2die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,
    3. 3.Ziffer 3Verstöße gegen Anti-Doping Regelungen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
    4. 4.Ziffer 4bei den Dopingkontrollen gemäß §§ 11 bis 13 mitzuwirken,bei den Dopingkontrollen gemäß Paragraphen 11 bis 13 mitzuwirken,
    5. 5.Ziffer 5die grundsätzliche Wohnadresse, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundes-Sportfachverband zu melden,
    6. 6.Ziffer 6bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen dem Arzt oder Zahnarzt vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden mitzuteilen, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen,
    7. 7.Ziffer 7zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 18 Abs. 4 nicht hiervon ausgeschlossen sind,zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß Paragraph 18, Absatz 4, nicht hiervon ausgeschlossen sind,
    8. 8.Ziffer 8die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen,die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 8, anfallen,
    9. 9.Ziffer 9den Aufforderungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission Folge zu leisten und an allfälligen Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken und
    10. 10.Ziffer 10die Meldepflichten gemäß Abs. 3 oder 4, je nach Zugehörigkeit zum Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools (§ 5), zu erfüllen.die Meldepflichten gemäß Absatz 3, oder 4, je nach Zugehörigkeit zum Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools (Paragraph 5,), zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundes-Sportfachverband zu übermitteln. Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit des Sportlers zum Nationalen Testpool gemäß § 5.Die Verpflichtungserklärung gemäß Absatz eins, ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundes-Sportfachverband zu übermitteln. Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit des Sportlers zum Nationalen Testpool gemäß Paragraph 5,
  3. (3)Absatz 3Sportlerinnen/Sportler, die gemäß § 5 dem Topsegment des Nationalen Testpools angehören, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes zu melden:Sportlerinnen/Sportler, die gemäß Paragraph 5, dem Topsegment des Nationalen Testpools angehören, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes zu melden:
    1. 1.Ziffer einsfür jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem die Sportlerin/der Sportler wohnen wird (zB Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);
    2. 2.Ziffer 2für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem die Sportlerin/der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (zB Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;
    3. 3.Ziffer 3ihren/seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem die Sportlerin/der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die personenbezogenen Daten, zu denen sie/er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;
    4. 4.Ziffer 4für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 5.00 und 23.00 Uhr, zu dem sie/er jedenfalls an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.
    Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.
  4. (4)Absatz 4Auf Sportler, die gemäß § 5 dem Basissegment des Nationalen Testpools angehören, findet Abs. 3 Z 1 bis 3 Anwendung.Auf Sportler, die gemäß Paragraph 5, dem Basissegment des Nationalen Testpools angehören, findet Absatz 3, Ziffer eins bis 3 Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlerinnen/Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem (§ 1a Z 14) zur Verfügung zu stellen. Die Sportlerinnen/Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies für die Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlich ist.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlerinnen/Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem (Paragraph eins a, Ziffer 14,) zur Verfügung zu stellen. Die Sportlerinnen/Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies für die Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool (§ 5) angehört haben, haben sechs Monate vor dem ersten Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool (Paragraph 5,) angehört haben, haben sechs Monate vor dem ersten Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Absatz eins, für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.
  7. (7)Absatz 7Sportler,
    1. 1.Ziffer einsdie während der Suspendierung beziehungsweise Sperre ihre aktive Laufbahn beendet haben und
    2. 2.Ziffer 2zu diesem Zeitpunkt dem Nationalen Testpool angehört haben und
    3. 3.Ziffer 3ihre aktive Laufahn wieder aufnehmen wollen
    haben die zwischen Beendigung und Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn gehemmte Restlaufzeit ihrer Suspendierung bzw. Sperre vor dem ersten Wettkampf abzuwarten, wenn diese Restlaufzeit die sechs Monate der Meldeverpflichtung ab Wiederaufnahme übersteigt und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.haben die zwischen Beendigung und Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn gehemmte Restlaufzeit ihrer Suspendierung bzw. Sperre vor dem ersten Wettkampf abzuwarten, wenn diese Restlaufzeit die sechs Monate der Meldeverpflichtung ab Wiederaufnahme übersteigt und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Absatz eins, für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.
§ 19 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsSportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundes-Sportfachverband schriftlich zu verpflichten,
    1. 1.Ziffer einsdie jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportfachverbandes und die Regelungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 3, 5, 6, 8 bis 18, als bindend anzuerkennen,die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportfachverbandes und die Regelungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 3,, 5, 6, 8 bis 18, als bindend anzuerkennen,
    2. 2.Ziffer 2die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,
    3. 3.Ziffer 3Verstöße gegen Anti-Doping Regelungen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
    4. 4.Ziffer 4bei den Dopingkontrollen gemäß §§ 11 bis 13 mitzuwirken,bei den Dopingkontrollen gemäß Paragraphen 11 bis 13 mitzuwirken,
    5. 5.Ziffer 5die grundsätzliche Wohnadresse, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundes-Sportfachverband zu melden,
    6. 6.Ziffer 6bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen dem Arzt oder Zahnarzt vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden mitzuteilen, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen,
    7. 7.Ziffer 7zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 18 Abs. 4 nicht hiervon ausgeschlossen sind,zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß Paragraph 18, Absatz 4, nicht hiervon ausgeschlossen sind,
    8. 8.Ziffer 8die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen,die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 8, anfallen,
    9. 9.Ziffer 9den Aufforderungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission Folge zu leisten und an allfälligen Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken und
    10. 10.Ziffer 10die Meldepflichten gemäß Abs. 3 oder 4, je nach Zugehörigkeit zum Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools (§ 5), zu erfüllen.die Meldepflichten gemäß Absatz 3, oder 4, je nach Zugehörigkeit zum Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools (Paragraph 5,), zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundes-Sportfachverband zu übermitteln. Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit des Sportlers zum Nationalen Testpool gemäß § 5.Die Verpflichtungserklärung gemäß Absatz eins, ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundes-Sportfachverband zu übermitteln. Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit des Sportlers zum Nationalen Testpool gemäß Paragraph 5,
  3. (3)Absatz 3Sportlerinnen/Sportler, die gemäß § 5 dem Topsegment des Nationalen Testpools angehören, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes zu melden:Sportlerinnen/Sportler, die gemäß Paragraph 5, dem Topsegment des Nationalen Testpools angehören, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes zu melden:
    1. 1.Ziffer einsfür jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem die Sportlerin/der Sportler wohnen wird (zB Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);
    2. 2.Ziffer 2für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem die Sportlerin/der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (zB Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;
    3. 3.Ziffer 3ihren/seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem die Sportlerin/der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die personenbezogenen Daten, zu denen sie/er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;
    4. 4.Ziffer 4für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 5.00 und 23.00 Uhr, zu dem sie/er jedenfalls an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.
    Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.
  4. (4)Absatz 4Auf Sportler, die gemäß § 5 dem Basissegment des Nationalen Testpools angehören, findet Abs. 3 Z 1 bis 3 Anwendung.Auf Sportler, die gemäß Paragraph 5, dem Basissegment des Nationalen Testpools angehören, findet Absatz 3, Ziffer eins bis 3 Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlerinnen/Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem (§ 1a Z 14) zur Verfügung zu stellen. Die Sportlerinnen/Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies für die Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlich ist.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlerinnen/Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem (Paragraph eins a, Ziffer 14,) zur Verfügung zu stellen. Die Sportlerinnen/Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies für die Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool (§ 5) angehört haben, haben sechs Monate vor dem ersten Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool (Paragraph 5,) angehört haben, haben sechs Monate vor dem ersten Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Absatz eins, für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.
  7. (7)Absatz 7Sportler,
    1. 1.Ziffer einsdie während der Suspendierung beziehungsweise Sperre ihre aktive Laufbahn beendet haben und
    2. 2.Ziffer 2zu diesem Zeitpunkt dem Nationalen Testpool angehört haben und
    3. 3.Ziffer 3ihre aktive Laufahn wieder aufnehmen wollen
    haben die zwischen Beendigung und Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn gehemmte Restlaufzeit ihrer Suspendierung bzw. Sperre vor dem ersten Wettkampf abzuwarten, wenn diese Restlaufzeit die sechs Monate der Meldeverpflichtung ab Wiederaufnahme übersteigt und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.haben die zwischen Beendigung und Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn gehemmte Restlaufzeit ihrer Suspendierung bzw. Sperre vor dem ersten Wettkampf abzuwarten, wenn diese Restlaufzeit die sechs Monate der Meldeverpflichtung ab Wiederaufnahme übersteigt und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Absatz eins, für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.
§ 19 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

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