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Bei Kadertrainings und -lehrgängen gilt § 12 mit der Abweichung, dass die Dopingkontrolle beim Trainer, sonstigem Betreuungspersonal oder beim betroffenen Sportler anzukündigen ist ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen. Bei Kadertrainings und -lehrgängen gilt Paragraph 12, mit der Abweichung, dass die Dopingkontrolle beim Trainer, sonstigem Betreuungspersonal oder beim betroffenen Sportler anzukündigen ist.
Bei Kadertrainings und -lehrgängen gilt § 12 mit der Abweichung, dass die Dopingkontrolle beim Trainer, sonstigem Betreuungspersonal oder beim betroffenen Sportler anzukündigen ist ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen. Bei Kadertrainings und -lehrgängen gilt Paragraph 12, mit der Abweichung, dass die Dopingkontrolle beim Trainer, sonstigem Betreuungspersonal oder beim betroffenen Sportler anzukündigen ist.