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(2) Nach Festlegung der Sportler (Tiere), bei denen Dopingkontrollen durchzuführen sind, hat der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen Personen (zB Sportler, Tierhalter, der für das Tier Verantwortliche) von der vorgesehenen Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich, gegebenenfalls mit Tier, hierfür bereit zu halten haben, ansonsten eine Nichtmitwirkung vorliegt.
(2) Nach Festlegung der Sportler (Tiere), bei denen Dopingkontrollen durchzuführen sind, hat der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen Personen (zB Sportler, Tierhalter, der für das Tier Verantwortliche) von der vorgesehenen Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich, gegebenenfalls mit Tier, hierfür bereit zu halten haben, ansonsten eine Nichtmitwirkung vorliegt.