§ 10 ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in § 9 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:

1.

Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):

a.

Name der Person (Bezeichnung des Tieres),

b.

den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und

c.

Name des Leiters des Kontrollteams.

2.

Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:

a.

Bezeichnung des Trainings,

b.

Name der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB repräsentativer Querschnitt) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind,

c.

den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und

d.

Name des Leiters des Kontrollteams.

3.

Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:

a.

die Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung,

b.

Name der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB erreichte Platzierungen) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind, und

c.

den Namen des Leiters des Kontrollteams.

(2) Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 9 Abs. 2 angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung§ 10 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020
(1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in § 9 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:

1.

Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):

a.

Name der Person (Bezeichnung des Tieres),

b.

den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und

c.

Name des Leiters des Kontrollteams.

2.

Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:

a.

Bezeichnung des Trainings,

b.

Name der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB repräsentativer Querschnitt) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind,

c.

den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und

d.

Name des Leiters des Kontrollteams.

3.

Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:

a.

die Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung,

b.

Name der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB erreichte Platzierungen) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind, und

c.

den Namen des Leiters des Kontrollteams.

(2) Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 9 Abs. 2 angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung§ 10 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.

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