§ 10 ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in § 9 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):
      1. a.Litera aName der Person (Bezeichnung des Tieres),
      2. b.Litera bden Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und
      3. c.Litera cName des Leiters des Kontrollteams.
    2. 2.Ziffer 2Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:
      1. a.Litera aBezeichnung des Trainings,
      2. b.Litera bName der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB repräsentativer Querschnitt) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind,
      3. c.Litera cden Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und
      4. d.Litera dName des Leiters des Kontrollteams.
    3. 3.Ziffer 3Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:
      1. a.Litera adie Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung,
      2. b.Litera bName der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB erreichte Platzierungen) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind, und
      3. c.Litera cden Namen des Leiters des Kontrollteams.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 9 Abs. 2 angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in Paragraph 9, Absatz 2, angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Absatz eins, bekannt zu geben.
§ 10 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in § 9 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):
      1. a.Litera aName der Person (Bezeichnung des Tieres),
      2. b.Litera bden Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und
      3. c.Litera cName des Leiters des Kontrollteams.
    2. 2.Ziffer 2Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:
      1. a.Litera aBezeichnung des Trainings,
      2. b.Litera bName der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB repräsentativer Querschnitt) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind,
      3. c.Litera cden Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und
      4. d.Litera dName des Leiters des Kontrollteams.
    3. 3.Ziffer 3Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:
      1. a.Litera adie Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung,
      2. b.Litera bName der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB erreichte Platzierungen) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind, und
      3. c.Litera cden Namen des Leiters des Kontrollteams.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 9 Abs. 2 angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in Paragraph 9, Absatz 2, angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Absatz eins, bekannt zu geben.
§ 10 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

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