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(2) Dopingkontrollverfahren können in Österreich von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der WADA, von einer Sportorganisation, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IOC, vom IPC oder von Veranstaltern internationaler Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen, ausländischen nationalen Sportfachverbänden oder ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen eingeleitet werden. Sportorganisationen haben die Durchführung von Dopingkontrollen und die Analyse von Proben bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu bestellen.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Einleitung von Dopingkontrollverfahren im Einvernehmen mit der Auswahlkommission (§ 4 Abs. 2 Z 4) einen Dopingkontrollplan (§ 1a Z 7) zu erstellen und diesen regelmäßig entsprechend den neuesten Erkenntnissen zu aktualisieren.
(4) Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls ein Dopingkontrollverfahren einzuleiten.
(5) Bei internationalen Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollverfahren zumindest nach den für diese geltenden Regelungen festzulegen.
(6) Im Übrigen sind Dopingkontrollverfahren entsprechend dem Dopingkontrollplan einzuleiten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2014)
(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Einleitung von Dopingkontrollverfahren ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den betroffenen Personen bekannt wird.
(2) Dopingkontrollverfahren können in Österreich von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der WADA, von einer Sportorganisation, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IOC, vom IPC oder von Veranstaltern internationaler Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen, ausländischen nationalen Sportfachverbänden oder ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen eingeleitet werden. Sportorganisationen haben die Durchführung von Dopingkontrollen und die Analyse von Proben bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu bestellen.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Einleitung von Dopingkontrollverfahren im Einvernehmen mit der Auswahlkommission (§ 4 Abs. 2 Z 4) einen Dopingkontrollplan (§ 1a Z 7) zu erstellen und diesen regelmäßig entsprechend den neuesten Erkenntnissen zu aktualisieren.
(4) Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls ein Dopingkontrollverfahren einzuleiten.
(5) Bei internationalen Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollverfahren zumindest nach den für diese geltenden Regelungen festzulegen.
(6) Im Übrigen sind Dopingkontrollverfahren entsprechend dem Dopingkontrollplan einzuleiten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2014)
(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Einleitung von Dopingkontrollverfahren ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den betroffenen Personen bekannt wird.