§ 6 ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz verlangen:
    1. 1.Ziffer einsvom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungsperson die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR (§ 4a);vom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungsperson die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR (Paragraph 4 a,);
    2. 2.Ziffer 2vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und normabweichend ist;
    3. 3.Ziffer 3vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation;
    4. 4.Ziffer 4vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) entstanden sind (§ 4 Abs. 1 Z 4);vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- (Paragraph eins a, Ziffer 11,) oder Meldepflichtversäumnisses (Paragraph eins a, Ziffer 13,) entstanden sind (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,);
    5. 5.Ziffer 5von Organisationen gemäß § 9 Abs. 2, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;von Organisationen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;
    6. 6.Ziffer 6in den Fällen gemäß Z 5 ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.in den Fällen gemäß Ziffer 5, ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person (Anm. 1) zum Ersatz aufzuerlegen.Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person Anmerkung 1) zum Ersatz aufzuerlegen.
  5. (5)Absatz 5Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Absatz 3, oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.
§ 6 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz verlangen:
    1. 1.Ziffer einsvom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungsperson die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR (§ 4a);vom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungsperson die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR (Paragraph 4 a,);
    2. 2.Ziffer 2vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und normabweichend ist;
    3. 3.Ziffer 3vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation;
    4. 4.Ziffer 4vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) entstanden sind (§ 4 Abs. 1 Z 4);vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- (Paragraph eins a, Ziffer 11,) oder Meldepflichtversäumnisses (Paragraph eins a, Ziffer 13,) entstanden sind (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,);
    5. 5.Ziffer 5von Organisationen gemäß § 9 Abs. 2, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;von Organisationen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;
    6. 6.Ziffer 6in den Fällen gemäß Z 5 ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.in den Fällen gemäß Ziffer 5, ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person (Anm. 1) zum Ersatz aufzuerlegen.Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person Anmerkung 1) zum Ersatz aufzuerlegen.
  5. (5)Absatz 5Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Absatz 3, oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.
§ 6 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

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