§ 2 ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat Informations-, Aufklärungs- und Präventionsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes und die Verhinderung der Anwendung verbotener Wirkstoffe oder verbotener Methoden ist. Diese Programme haben insbesondere zu behandeln:
    1. 1.Ziffer einsVerbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß Paragraph eins ;,
    2. 2.Ziffer 2Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
    3. 3.Ziffer 3Konsequenzen von Doping, darunter Sanktionen sowie gesundheitliche und soziale Folgen;
    4. 4.Ziffer 4Dopingkontrollverfahren;
    5. 5.Ziffer 5Rechte und Pflichten der Sportler und Betreuungspersonen;
    6. 6.Ziffer 6Medizinische Ausnahmegenehmigungen;
    7. 7.Ziffer 7Umgang mit Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln;
    8. 8.Ziffer 8Schaden von Doping für den Sportsgeist;
    9. 9.Ziffer 9geltende Meldepflichten.
  2. (2)Absatz 2Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter über die Regelungen gemäß Absatz eins und über Folgendes zu informieren:
    1. 1.Ziffer einsdie Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
    2. 2.Ziffer 2die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;
    3. 3.Ziffer 3die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 5);die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (Paragraph 5,);
    4. 4.Ziffer 4den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;
    5. 5.Ziffer 5unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15a Abs. 3 und 17 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen/Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann; bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben;unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 15 a, Absatz 3 und 17 Absatz 14, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen/Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann; bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben;
    6. 6.Ziffer 6welche Daten, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verarbeitet werden.
  3. (3)Absatz 3Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Abs. 2 nachweislich aufzuklären.Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Absatz 2, nachweislich aufzuklären.
  4. (4)Absatz 4Die Informationen gemäß Abs. 2 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.Die Informationen gemäß Absatz 2, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.
§ 2 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDer Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat Informations-, Aufklärungs- und Präventionsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes und die Verhinderung der Anwendung verbotener Wirkstoffe oder verbotener Methoden ist. Diese Programme haben insbesondere zu behandeln:
    1. 1.Ziffer einsVerbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß Paragraph eins ;,
    2. 2.Ziffer 2Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
    3. 3.Ziffer 3Konsequenzen von Doping, darunter Sanktionen sowie gesundheitliche und soziale Folgen;
    4. 4.Ziffer 4Dopingkontrollverfahren;
    5. 5.Ziffer 5Rechte und Pflichten der Sportler und Betreuungspersonen;
    6. 6.Ziffer 6Medizinische Ausnahmegenehmigungen;
    7. 7.Ziffer 7Umgang mit Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln;
    8. 8.Ziffer 8Schaden von Doping für den Sportsgeist;
    9. 9.Ziffer 9geltende Meldepflichten.
  2. (2)Absatz 2Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter über die Regelungen gemäß Absatz eins und über Folgendes zu informieren:
    1. 1.Ziffer einsdie Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
    2. 2.Ziffer 2die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;
    3. 3.Ziffer 3die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 5);die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (Paragraph 5,);
    4. 4.Ziffer 4den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;
    5. 5.Ziffer 5unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15a Abs. 3 und 17 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen/Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann; bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben;unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 15 a, Absatz 3 und 17 Absatz 14, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen/Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann; bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben;
    6. 6.Ziffer 6welche Daten, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verarbeitet werden.
  3. (3)Absatz 3Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Abs. 2 nachweislich aufzuklären.Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Absatz 2, nachweislich aufzuklären.
  4. (4)Absatz 4Die Informationen gemäß Abs. 2 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.Die Informationen gemäß Absatz 2, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.
§ 2 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

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