§ 2 ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat Informations-, Aufklärungs- und Präventionsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes und die Verhinderung der Anwendung verbotener Wirkstoffe oder verbotener Methoden ist. Diese Programme haben insbesondere zu behandeln:

1.

Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;

2.

Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;

3.

Konsequenzen von Doping, darunter Sanktionen sowie gesundheitliche und soziale Folgen;

4.

Dopingkontrollverfahren;

5.

Rechte und Pflichten der Sportler und Betreuungspersonen;

6.

Medizinische Ausnahmegenehmigungen;

7.

Umgang mit Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln;

8.

Schaden von Doping für den Sportsgeist;

9.

geltende Meldepflichten.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:

1.

die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;

2.

die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;

3.

die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 5);

4.

den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;

5.

unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15a Abs. 3 und 17 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen/Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann; bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben;

6.

welche Daten, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verarbeitet werden.

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Abs.§ 2 nachweislich aufzuklärenADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.

(5) Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2020
(1) Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat Informations-, Aufklärungs- und Präventionsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes und die Verhinderung der Anwendung verbotener Wirkstoffe oder verbotener Methoden ist. Diese Programme haben insbesondere zu behandeln:

1.

Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;

2.

Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;

3.

Konsequenzen von Doping, darunter Sanktionen sowie gesundheitliche und soziale Folgen;

4.

Dopingkontrollverfahren;

5.

Rechte und Pflichten der Sportler und Betreuungspersonen;

6.

Medizinische Ausnahmegenehmigungen;

7.

Umgang mit Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln;

8.

Schaden von Doping für den Sportsgeist;

9.

geltende Meldepflichten.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:

1.

die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;

2.

die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;

3.

die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 5);

4.

den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;

5.

unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15a Abs. 3 und 17 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen/Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann; bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben;

6.

welche Daten, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verarbeitet werden.

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Abs.§ 2 nachweislich aufzuklärenADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.

(5) Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.

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