§ 1 ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) und kann außerdem der Gesundheit schaden. Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) verpflichtet Österreich die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen im Kampf gegen Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen. Die in diesem Bundesgesetz normierten Maßnahmen und Verarbeitungen personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten dienen der Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung und liegen daher im öffentlichen Interesse.

(2) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn

1.

sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, (in der Folge: Verbotsliste) befinden oder

2.

Sportler an sich selbst verbotene Wirkstoffe anwenden oder dies versuchen oder an sich selbst verbotene Methoden gemäß Verbotsliste anwenden oder dies versuchen oder

3.

Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht werden oder dies versucht wird oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Verbotsliste angewendet werden oder dies versucht wird oder

4.

Sportler in einem Zeitraum von zwölf Monaten jede Kombination aus insgesamt drei Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 1a Z 13) begehen oder

5.

Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken oder

6.

Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden oder

7.

Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder

8.

Sportler oder deren Betreuungspersonen trotz schriftlicher Benachrichtigung durch eine Anti-Doping-Organisation über die möglichen Konsequenzen eines verbotenen Umgangs mit einer Betreuungsperson, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt ist oder sanktioniert wurde (§ 18 Abs. 4), in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit Umgang haben oder

9.

Sportler oder deren Betreuungspersonen mit verbotenen Wirkstoffen oder Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste handeln oder dies versuchen oder

10.

Sportler oder deren Betreuungspersonen andere Sportler oder Betreuungspersonen bei Verstößen oder versuchten Verstößen gemäß Z 2 bis 9 durch Anleitung, Verschleierung oder Hilfstätigkeiten unterstützen.

(3) Abs. 2 Z§ 1 bis 3 und 6 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wirdADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 20 zusätzlich zu beachten.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention und deren Referenzliste (Verbotsliste) oder auf das UNESCO-Übereinkommen und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.

(5) Bei minderjährigen Sportlern oder Sportlern mit intellektuellen Beeinträchtigungen gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2020
(1) Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) und kann außerdem der Gesundheit schaden. Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) verpflichtet Österreich die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen im Kampf gegen Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen. Die in diesem Bundesgesetz normierten Maßnahmen und Verarbeitungen personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten dienen der Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung und liegen daher im öffentlichen Interesse.

(2) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn

1.

sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, (in der Folge: Verbotsliste) befinden oder

2.

Sportler an sich selbst verbotene Wirkstoffe anwenden oder dies versuchen oder an sich selbst verbotene Methoden gemäß Verbotsliste anwenden oder dies versuchen oder

3.

Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht werden oder dies versucht wird oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Verbotsliste angewendet werden oder dies versucht wird oder

4.

Sportler in einem Zeitraum von zwölf Monaten jede Kombination aus insgesamt drei Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 1a Z 13) begehen oder

5.

Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken oder

6.

Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden oder

7.

Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder

8.

Sportler oder deren Betreuungspersonen trotz schriftlicher Benachrichtigung durch eine Anti-Doping-Organisation über die möglichen Konsequenzen eines verbotenen Umgangs mit einer Betreuungsperson, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt ist oder sanktioniert wurde (§ 18 Abs. 4), in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit Umgang haben oder

9.

Sportler oder deren Betreuungspersonen mit verbotenen Wirkstoffen oder Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste handeln oder dies versuchen oder

10.

Sportler oder deren Betreuungspersonen andere Sportler oder Betreuungspersonen bei Verstößen oder versuchten Verstößen gemäß Z 2 bis 9 durch Anleitung, Verschleierung oder Hilfstätigkeiten unterstützen.

(3) Abs. 2 Z§ 1 bis 3 und 6 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wirdADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 20 zusätzlich zu beachten.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention und deren Referenzliste (Verbotsliste) oder auf das UNESCO-Übereinkommen und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.

(5) Bei minderjährigen Sportlern oder Sportlern mit intellektuellen Beeinträchtigungen gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

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