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(2) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn
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(3) Abs. 2 Z§ 1 bis 3 und 6 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wirdADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 20 zusätzlich zu beachten.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention und deren Referenzliste (Verbotsliste) oder auf das UNESCO-Übereinkommen und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.
(5) Bei minderjährigen Sportlern oder Sportlern mit intellektuellen Beeinträchtigungen gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn
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(3) Abs. 2 Z§ 1 bis 3 und 6 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wirdADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 20 zusätzlich zu beachten.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention und deren Referenzliste (Verbotsliste) oder auf das UNESCO-Übereinkommen und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.
(5) Bei minderjährigen Sportlern oder Sportlern mit intellektuellen Beeinträchtigungen gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.