§ 10 KfzStG 1992 (weggefallen)

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer gemäß § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 mit 1. Oktober 1992 beginnende Steuerzeitraum 1992/1993 endet am 30. April 1993. Die Steuerkarte für den Steuerzeitraum 1992/1993 ist vom Steuerschuldner unaufgefordert bis spätestens 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.Der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 mit 1. Oktober 1992 beginnende Steuerzeitraum 1992/1993 endet am 30. April 1993. Die Steuerkarte für den Steuerzeitraum 1992/1993 ist vom Steuerschuldner unaufgefordert bis spätestens 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2Für Pauschalierungen gemäß § 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 gilt Abs. 1 sinngemäß. Die Kraftfahrzeugsteuernachweisung für den verkürzten Steuerzeitraum ist bis 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.Für Pauschalierungen gemäß Paragraph 7, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 gilt Absatz eins, sinngemäß. Die Kraftfahrzeugsteuernachweisung für den verkürzten Steuerzeitraum ist bis 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.
  3. (3)Absatz 3Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 ist auf Steuerzeiträume nach dem 30. April 1993 nicht mehr anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Eine gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuerkannte Steuerbefreiung gilt hinsichtlich des in der darüber ausgestellten Bescheinigung angeführten Kraftfahrzeuges mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1993 auch als Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 12, wenn die Bescheinigung dem Finanzamt überreicht wird.Eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuerkannte Steuerbefreiung gilt hinsichtlich des in der darüber ausgestellten Bescheinigung angeführten Kraftfahrzeuges mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1993 auch als Befreiung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12,, wenn die Bescheinigung dem Finanzamt überreicht wird.
§ 10 KfzStG 1992 seit 29.10.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2019

In Kraft vom 21.04.1993 bis 29.10.2019
  1. (1)Absatz einsDer gemäß § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 mit 1. Oktober 1992 beginnende Steuerzeitraum 1992/1993 endet am 30. April 1993. Die Steuerkarte für den Steuerzeitraum 1992/1993 ist vom Steuerschuldner unaufgefordert bis spätestens 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.Der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 mit 1. Oktober 1992 beginnende Steuerzeitraum 1992/1993 endet am 30. April 1993. Die Steuerkarte für den Steuerzeitraum 1992/1993 ist vom Steuerschuldner unaufgefordert bis spätestens 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2Für Pauschalierungen gemäß § 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 gilt Abs. 1 sinngemäß. Die Kraftfahrzeugsteuernachweisung für den verkürzten Steuerzeitraum ist bis 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.Für Pauschalierungen gemäß Paragraph 7, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 gilt Absatz eins, sinngemäß. Die Kraftfahrzeugsteuernachweisung für den verkürzten Steuerzeitraum ist bis 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.
  3. (3)Absatz 3Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 ist auf Steuerzeiträume nach dem 30. April 1993 nicht mehr anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Eine gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuerkannte Steuerbefreiung gilt hinsichtlich des in der darüber ausgestellten Bescheinigung angeführten Kraftfahrzeuges mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1993 auch als Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 12, wenn die Bescheinigung dem Finanzamt überreicht wird.Eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuerkannte Steuerbefreiung gilt hinsichtlich des in der darüber ausgestellten Bescheinigung angeführten Kraftfahrzeuges mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1993 auch als Befreiung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12,, wenn die Bescheinigung dem Finanzamt überreicht wird.
§ 10 KfzStG 1992 seit 29.10.2019 weggefallen.

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