§ 10 KfzStG 1992 (weggefallen)

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Der gemäß § 6 Abs. 1 § 10 KfzStG 1992Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 mit 1 seit 29.10.2019 weggefallen. Oktober 1992 beginnende Steuerzeitraum 1992/1993 endet am 30. April 1993. Die Steuerkarte für den Steuerzeitraum 1992/1993 ist vom Steuerschuldner unaufgefordert bis spätestens 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.

(2) Für Pauschalierungen gemäß § 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 gilt Abs. 1 sinngemäß. Die Kraftfahrzeugsteuernachweisung für den verkürzten Steuerzeitraum ist bis 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.

(3) Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 ist auf Steuerzeiträume nach dem 30. April 1993 nicht mehr anzuwenden.

(4) Eine gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuerkannte Steuerbefreiung gilt hinsichtlich des in der darüber ausgestellten Bescheinigung angeführten Kraftfahrzeuges mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1993 auch als Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 12, wenn die Bescheinigung dem Finanzamt überreicht wird.

Stand vor dem 29.10.2019

In Kraft vom 21.04.1993 bis 29.10.2019
(1) Der gemäß § 6 Abs. 1 § 10 KfzStG 1992Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 mit 1 seit 29.10.2019 weggefallen. Oktober 1992 beginnende Steuerzeitraum 1992/1993 endet am 30. April 1993. Die Steuerkarte für den Steuerzeitraum 1992/1993 ist vom Steuerschuldner unaufgefordert bis spätestens 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.

(2) Für Pauschalierungen gemäß § 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 gilt Abs. 1 sinngemäß. Die Kraftfahrzeugsteuernachweisung für den verkürzten Steuerzeitraum ist bis 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.

(3) Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 ist auf Steuerzeiträume nach dem 30. April 1993 nicht mehr anzuwenden.

(4) Eine gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuerkannte Steuerbefreiung gilt hinsichtlich des in der darüber ausgestellten Bescheinigung angeführten Kraftfahrzeuges mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1993 auch als Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 12, wenn die Bescheinigung dem Finanzamt überreicht wird.

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