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Mit Der Ausstellung eines Zeugnisses, in dem dokumentiert wird, dass der Vollziehung dieses BundesgesetzesAntragsteller über allgemeine Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, ist das Ergebnis einer Prüfung, soweitderen Gegenstand zumindest die im Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, zugrunde zu legen. Der Ausstellung eines Zeugnisses, in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt istdem dokumentiert wird, dass der BundesministerAntragsteller über allgemeine Fachkenntnisse für Verkehr, Innovationdas selbständige Führen und Technologie betrautBedienen von Triebfahrzeugen verfügt, ist das Ergebnis einer Prüfung, deren Gegenstand zumindest die im Anhang römisch IV der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, zugrunde zu legen.
Mit Der Ausstellung eines Zeugnisses, in dem dokumentiert wird, dass der Vollziehung dieses BundesgesetzesAntragsteller über allgemeine Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, ist das Ergebnis einer Prüfung, soweitderen Gegenstand zumindest die im Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, zugrunde zu legen. Der Ausstellung eines Zeugnisses, in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt istdem dokumentiert wird, dass der BundesministerAntragsteller über allgemeine Fachkenntnisse für Verkehr, Innovationdas selbständige Führen und Technologie betrautBedienen von Triebfahrzeugen verfügt, ist das Ergebnis einer Prüfung, deren Gegenstand zumindest die im Anhang römisch IV der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, zugrunde zu legen.