§ 134 EisbG Allgemeine Fachkenntnisse

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.04.2010 bis 31.12.9999
§ 134.Paragraph 134,

Mit Der Ausstellung eines Zeugnisses, in dem dokumentiert wird, dass der Vollziehung dieses BundesgesetzesAntragsteller über allgemeine Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, ist das Ergebnis einer Prüfung, soweitderen Gegenstand zumindest die im Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, zugrunde zu legen. Der Ausstellung eines Zeugnisses, in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt istdem dokumentiert wird, dass der BundesministerAntragsteller über allgemeine Fachkenntnisse für Verkehr, Innovationdas selbständige Führen und Technologie betrautBedienen von Triebfahrzeugen verfügt, ist das Ergebnis einer Prüfung, deren Gegenstand zumindest die im Anhang römisch IV der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, zugrunde zu legen.

Stand vor dem 22.04.2010

In Kraft vom 01.05.2004 bis 22.04.2010
§ 134.Paragraph 134,

Mit Der Ausstellung eines Zeugnisses, in dem dokumentiert wird, dass der Vollziehung dieses BundesgesetzesAntragsteller über allgemeine Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, ist das Ergebnis einer Prüfung, soweitderen Gegenstand zumindest die im Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, zugrunde zu legen. Der Ausstellung eines Zeugnisses, in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt istdem dokumentiert wird, dass der BundesministerAntragsteller über allgemeine Fachkenntnisse für Verkehr, Innovationdas selbständige Führen und Technologie betrautBedienen von Triebfahrzeugen verfügt, ist das Ergebnis einer Prüfung, deren Gegenstand zumindest die im Anhang römisch IV der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, zugrunde zu legen.

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