§ 133 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.04.2010 bis 31.12.9999

(1) Zum ZeitpunktDer Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum Bauselbständigen Führen und zum BetriebBedienen von Straßenbahnen und NebenbahnenTriebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer Untersuchung, die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, verliehene Konzessionen berechtigen weiterhin zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf den in diesen Konzessionen ausgewiesenen Eisenbahnen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004 erlassene Bescheide, mit denen Konzessionen nach § 17 Abs. 2a, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf allen österreichischen Hauptbahnen berechtigen, verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des § 17b vorliegen, von Amts wegen unter Berücksichtigung etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungensich zumindest auf die Erbringung einer bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheidein Anhang II, mit denen eine Verkehrsgenehmigung erteilt wirdAbschnitt 2.2 der Richtlinie 2007/59/EG angeführten Punkte erstreckt, neuzugrunde zu erlassen. Bis zu dieser Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber als Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Konzession ist einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten. Der Pflicht nach § 17h Abs. 1 ist erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab der nach Verleihung der vorangeführten Konzession erfolgten Betriebseröffnung und vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraumes nachzukommenlegen.

(7) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004 erlassene Bescheide, mit denen Europakonzessionen verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des § 17b vorliegen, von Amts wegen unter Berücksichtigung etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungen auf die Erbringung einer bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen und unter Entfall der in diesen gemäß § 17a Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 festgelegten Zeiträume innerhalb einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide, mit denen eine Verkehrsgenehmigung erteilt wird, neu zu erlassen. Bis zu dieser Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber als Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Europakonzession ist einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten. Der Pflicht nach § 17h Abs. 1 ist erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab der nach Verleihung der Europakonzession erfolgten Betriebseröffnung und vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraumes nachzukommen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

Stand vor dem 22.04.2010

In Kraft vom 27.07.2006 bis 22.04.2010

(1) Zum ZeitpunktDer Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum Bauselbständigen Führen und zum BetriebBedienen von Straßenbahnen und NebenbahnenTriebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer Untersuchung, die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, verliehene Konzessionen berechtigen weiterhin zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf den in diesen Konzessionen ausgewiesenen Eisenbahnen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004 erlassene Bescheide, mit denen Konzessionen nach § 17 Abs. 2a, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf allen österreichischen Hauptbahnen berechtigen, verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des § 17b vorliegen, von Amts wegen unter Berücksichtigung etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungensich zumindest auf die Erbringung einer bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheidein Anhang II, mit denen eine Verkehrsgenehmigung erteilt wirdAbschnitt 2.2 der Richtlinie 2007/59/EG angeführten Punkte erstreckt, neuzugrunde zu erlassen. Bis zu dieser Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber als Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Konzession ist einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten. Der Pflicht nach § 17h Abs. 1 ist erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab der nach Verleihung der vorangeführten Konzession erfolgten Betriebseröffnung und vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraumes nachzukommenlegen.

(7) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004 erlassene Bescheide, mit denen Europakonzessionen verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des § 17b vorliegen, von Amts wegen unter Berücksichtigung etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungen auf die Erbringung einer bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen und unter Entfall der in diesen gemäß § 17a Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 festgelegten Zeiträume innerhalb einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide, mit denen eine Verkehrsgenehmigung erteilt wird, neu zu erlassen. Bis zu dieser Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber als Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Europakonzession ist einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten. Der Pflicht nach § 17h Abs. 1 ist erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab der nach Verleihung der Europakonzession erfolgten Betriebseröffnung und vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraumes nachzukommen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

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