§ 132 EisbG Physische Eignung

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.04.2010 bis 31.12.9999

(1) DieDer Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer ärztlichen Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang II, Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 der Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge oder Lokomotiven im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1957 bereits bestehenden Eisenbahnen bleiben im GenussEisenbahnsystem in der ihnen in diesem Zeitpunkt zustehenden BegünstigungenGemeinschaft führen, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 51, angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen finden unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn gewahrt ist, auf bereits bestehende Eisenbahnen nur insofern Anwendung, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)

Stand vor dem 22.04.2010

In Kraft vom 27.07.2006 bis 22.04.2010

(1) DieDer Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer ärztlichen Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang II, Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 der Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge oder Lokomotiven im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1957 bereits bestehenden Eisenbahnen bleiben im GenussEisenbahnsystem in der ihnen in diesem Zeitpunkt zustehenden BegünstigungenGemeinschaft führen, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 51, angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen finden unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn gewahrt ist, auf bereits bestehende Eisenbahnen nur insofern Anwendung, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)

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