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(1) DieDer Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer ärztlichen Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang II, Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 der Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge oder Lokomotiven im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1957 bereits bestehenden Eisenbahnen bleiben im GenussEisenbahnsystem in der ihnen in diesem Zeitpunkt zustehenden BegünstigungenGemeinschaft führen, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 51, angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)
(1) DieDer Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer ärztlichen Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang II, Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 der Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge oder Lokomotiven im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1957 bereits bestehenden Eisenbahnen bleiben im GenussEisenbahnsystem in der ihnen in diesem Zeitpunkt zustehenden BegünstigungenGemeinschaft führen, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 51, angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)