§ 131 EisbG Antragsunterlagen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.04.2010 bis 31.12.9999
§ 131.Paragraph 131,

Dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis sind beizugeben:

  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist die Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Anhänge der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Anhänge der Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG anzuwenden.
  4. 1.Ziffer einseine Geburtsurkunde oder eine andere öffentliche Urkunde, aus der das Alter und der Geburtsort des Antragstellers ersichtlich sind;
  5. 2.Ziffer 2eine öffentliche Urkunde zum Nachweis, dass der Antragsteller eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie eine Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG entspricht, erfolgreich abgeschlossen hat;
  6. 3.Ziffer 3ein von einem Arbeitsmediziner oder einem arbeitsmedizinischen Zentrum erstelltes Gutachten, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt;
  7. 4.Ziffer 4ein von einem klinischen Psychologen oder einem Gesundheitspsychologen (§ 150 Abs. 3) erstelltes Gutachten, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt;ein von einem klinischen Psychologen oder einem Gesundheitspsychologen (Paragraph 150, Absatz 3,) erstelltes Gutachten, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt;
  8. 5.Ziffer 5ein von einem sachverständigen Prüfer ausgestelltes Zeugnis, in dem dokumentiert ist, dass der Antragsteller über allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt.

Stand vor dem 22.04.2010

In Kraft vom 27.07.2006 bis 22.04.2010
§ 131.Paragraph 131,

Dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis sind beizugeben:

  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist die Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Anhänge der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Anhänge der Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG anzuwenden.
  4. 1.Ziffer einseine Geburtsurkunde oder eine andere öffentliche Urkunde, aus der das Alter und der Geburtsort des Antragstellers ersichtlich sind;
  5. 2.Ziffer 2eine öffentliche Urkunde zum Nachweis, dass der Antragsteller eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie eine Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG entspricht, erfolgreich abgeschlossen hat;
  6. 3.Ziffer 3ein von einem Arbeitsmediziner oder einem arbeitsmedizinischen Zentrum erstelltes Gutachten, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt;
  7. 4.Ziffer 4ein von einem klinischen Psychologen oder einem Gesundheitspsychologen (§ 150 Abs. 3) erstelltes Gutachten, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt;ein von einem klinischen Psychologen oder einem Gesundheitspsychologen (Paragraph 150, Absatz 3,) erstelltes Gutachten, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt;
  8. 5.Ziffer 5ein von einem sachverständigen Prüfer ausgestelltes Zeugnis, in dem dokumentiert ist, dass der Antragsteller über allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt.

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