§ 128 EisbG Wesen der Fahrerlaubnis

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.04.2010 bis 31.12.9999

(1) WennDurch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der Konzessionsinhaber, ein Betriebsunternehmer oder der verantwortliche Betriebsleiter einesdarin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum Bauselbständigen Führen und zum BetriebBedienen von öffentlichenTriebfahrzeugen auf Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmens die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden behördlichen Anordnungen beharrlich missachteterforderliche Eignung, kann die Behörde einen Verwalter bestellen.

(2) Der von der Behörde bestellte Verwalter ist zu allen gerichtlichenKenntnisse und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die zur ordentlichen Verwaltung der Eisenbahn gehören. Insbesondere kann er alle Handlungen vornehmen, die erforderlich sind, um die Eisenbahn nach den Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Konzession ordnungsgemäß zu betreiben und zu erhalten. Er untersteht der Eisenbahnaufsicht im gleichen Umfang wie das EisenbahnunternehmenAnforderungen erfüllt.

(3) Die Kosten der Verwaltung sind vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Bestellung eines Verwalters schließt die Verhängung von Strafen nicht aus. Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn eine ordentliche Verwaltung durch die Organe des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.

Stand vor dem 22.04.2010

In Kraft vom 01.05.2004 bis 22.04.2010

(1) WennDurch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der Konzessionsinhaber, ein Betriebsunternehmer oder der verantwortliche Betriebsleiter einesdarin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum Bauselbständigen Führen und zum BetriebBedienen von öffentlichenTriebfahrzeugen auf Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmens die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden behördlichen Anordnungen beharrlich missachteterforderliche Eignung, kann die Behörde einen Verwalter bestellen.

(2) Der von der Behörde bestellte Verwalter ist zu allen gerichtlichenKenntnisse und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die zur ordentlichen Verwaltung der Eisenbahn gehören. Insbesondere kann er alle Handlungen vornehmen, die erforderlich sind, um die Eisenbahn nach den Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Konzession ordnungsgemäß zu betreiben und zu erhalten. Er untersteht der Eisenbahnaufsicht im gleichen Umfang wie das EisenbahnunternehmenAnforderungen erfüllt.

(3) Die Kosten der Verwaltung sind vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Bestellung eines Verwalters schließt die Verhängung von Strafen nicht aus. Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn eine ordentliche Verwaltung durch die Organe des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.

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