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(1) WennDurch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der Konzessionsinhaber, ein Betriebsunternehmer oder der verantwortliche Betriebsleiter einesdarin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum Bauselbständigen Führen und zum BetriebBedienen von öffentlichenTriebfahrzeugen auf Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmens die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden behördlichen Anordnungen beharrlich missachteterforderliche Eignung, kann die Behörde einen Verwalter bestellen.
(2) Der von der Behörde bestellte Verwalter ist zu allen gerichtlichenKenntnisse und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die zur ordentlichen Verwaltung der Eisenbahn gehören. Insbesondere kann er alle Handlungen vornehmen, die erforderlich sind, um die Eisenbahn nach den Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Konzession ordnungsgemäß zu betreiben und zu erhalten. Er untersteht der Eisenbahnaufsicht im gleichen Umfang wie das EisenbahnunternehmenAnforderungen erfüllt.
(1) WennDurch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der Konzessionsinhaber, ein Betriebsunternehmer oder der verantwortliche Betriebsleiter einesdarin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum Bauselbständigen Führen und zum BetriebBedienen von öffentlichenTriebfahrzeugen auf Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmens die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden behördlichen Anordnungen beharrlich missachteterforderliche Eignung, kann die Behörde einen Verwalter bestellen.
(2) Der von der Behörde bestellte Verwalter ist zu allen gerichtlichenKenntnisse und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die zur ordentlichen Verwaltung der Eisenbahn gehören. Insbesondere kann er alle Handlungen vornehmen, die erforderlich sind, um die Eisenbahn nach den Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Konzession ordnungsgemäß zu betreiben und zu erhalten. Er untersteht der Eisenbahnaufsicht im gleichen Umfang wie das EisenbahnunternehmenAnforderungen erfüllt.