§ 122 EisbG (weggefallen)

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Ist eine vom Widerruf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung betroffene Instandhaltungsstelle für Güterwagen ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich, hat es einen Antrag auf Aktualisierung der Sicherheitsbescheinigung – Teil A beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einzubringen§ 122 EisbG seit 22.12.2020 weggefallen. Diesfalls ist eine neue Sicherheitsbescheinigung – Teil A mit aktualisiertem Inhalt auszustellen. Nach deren Zustellung hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen die nicht mehr aktuelle Sicherheitsbescheinigung – Teil A unverzüglich abzuliefern.

(2) Ist eine vom Widerruf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung betroffene Instandhaltungsstelle für Güterwagen ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, hat es einen Antrag auf Aktualisierung der Sicherheitsgenehmigung bei der Behörde einzubringen. Diesfalls ist eine neue Sicherheitsgenehmigung mit aktualisiertem Inhalt auszustellen. Nach deren Zustellung hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die nicht mehr aktuelle Sicherheitsgenehmigung unverzüglich abzuliefern.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 28.12.2011 bis 22.12.2020
(1) Ist eine vom Widerruf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung betroffene Instandhaltungsstelle für Güterwagen ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich, hat es einen Antrag auf Aktualisierung der Sicherheitsbescheinigung – Teil A beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einzubringen§ 122 EisbG seit 22.12.2020 weggefallen. Diesfalls ist eine neue Sicherheitsbescheinigung – Teil A mit aktualisiertem Inhalt auszustellen. Nach deren Zustellung hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen die nicht mehr aktuelle Sicherheitsbescheinigung – Teil A unverzüglich abzuliefern.

(2) Ist eine vom Widerruf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung betroffene Instandhaltungsstelle für Güterwagen ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, hat es einen Antrag auf Aktualisierung der Sicherheitsgenehmigung bei der Behörde einzubringen. Diesfalls ist eine neue Sicherheitsgenehmigung mit aktualisiertem Inhalt auszustellen. Nach deren Zustellung hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die nicht mehr aktuelle Sicherheitsgenehmigung unverzüglich abzuliefern.

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