§ 119 EisbG (weggefallen)

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Instandhaltungsstelle ist für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen zuständig.
  2. (2)Absatz 2Eine Instandhaltungsstelle kann die Instandhaltung eines Schienenfahrzeuges selbst durchführen oder durch Werkstättenbetreiber durchführen lassen.
§ 119 EisbG seit 22.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 28.12.2011 bis 22.12.2020
  1. (1)Absatz einsEine Instandhaltungsstelle ist für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen zuständig.
  2. (2)Absatz 2Eine Instandhaltungsstelle kann die Instandhaltung eines Schienenfahrzeuges selbst durchführen oder durch Werkstättenbetreiber durchführen lassen.
§ 119 EisbG seit 22.12.2020 weggefallen.

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