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(1) Eine Instandhaltungsstelle ist eine StelleDie Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, die für die Instandhaltung eines in einem nationalen Einstellungsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetragenen Schienenfahrzeuges zuständig ist und in einem solchen Einstellungsregister in dem für dieses Schienenfahrzeug angelegten Datensatz als solche eingetragen ist.
(2) Als Instandhaltungsstelle für die Instandhaltung eines Schienenfahrzeuges ist zuständig und kann sein:dass
1. | der | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | Personen, die Schienenfahrzeuge im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister registriert haben lassen, im Hinblick auf diese Schienenfahrzeuge und auf ihre Person, | |||||||||
4. | der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission, wenn dies für die Entscheidung einer Beschwerde, mit der die Zuweisung einer Zugtrasse begehrt wird, erforderlich ist, | |||||||||
5. | Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Hinblick auf die Schienenfahrzeuge, die auf ihren Eisenbahnen betrieben werden oder betrieben werden sollen, | |||||||||
6. | Eisenbahnverkehrsunternehmen im Hinblick auf die Schienenfahrzeuge, die von ihnen befördert werden oder befördert werden sollen, oder | |||||||||
7. | der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf in solche Vorfälle involvierte Schienenfahrzeuge, | |||||||||
Auskunft über die im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer solchen Auskunftserteilung gewährleistet wird. |
(1) Eine Instandhaltungsstelle ist eine StelleDie Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, die für die Instandhaltung eines in einem nationalen Einstellungsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetragenen Schienenfahrzeuges zuständig ist und in einem solchen Einstellungsregister in dem für dieses Schienenfahrzeug angelegten Datensatz als solche eingetragen ist.
(2) Als Instandhaltungsstelle für die Instandhaltung eines Schienenfahrzeuges ist zuständig und kann sein:dass
1. | der | |||||||||
2. |
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3. | Personen, die Schienenfahrzeuge im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister registriert haben lassen, im Hinblick auf diese Schienenfahrzeuge und auf ihre Person, | |||||||||
4. | der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission, wenn dies für die Entscheidung einer Beschwerde, mit der die Zuweisung einer Zugtrasse begehrt wird, erforderlich ist, | |||||||||
5. | Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Hinblick auf die Schienenfahrzeuge, die auf ihren Eisenbahnen betrieben werden oder betrieben werden sollen, | |||||||||
6. | Eisenbahnverkehrsunternehmen im Hinblick auf die Schienenfahrzeuge, die von ihnen befördert werden oder befördert werden sollen, oder | |||||||||
7. | der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf in solche Vorfälle involvierte Schienenfahrzeuge, | |||||||||
Auskunft über die im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer solchen Auskunftserteilung gewährleistet wird. |