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(1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffeneinem Schienenfahrzeug im Zuge der erstmaligen Registrierung im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eine europäische Fahrzeugnummer zuzuweisen. Einem Schienenfahrzeug darf nur einmal eine europäische Fahrzeugnummer zugewiesen werden, dasses sei denn, in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 ist etwas anderes bestimmt.
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(2) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbHDer Halter des Schienenfahrzeuges hat denjenigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumdafür zu sorgen, die für ein im Einstellungsregister erfasstesdass auf jedem vom ihm gehaltenen Schienenfahrzeug eine der Bauartgenehmigung und der Betriebsbewilligung entsprechende Genehmigung oder Bewilligung erteilt haben, Änderungen der auf dieses Schienenfahrzeug bezüglichen Daten, die Abwrackung dieses Schienenfahrzeuges oder die beabsichtigte Entscheidung, dieses Schienenfahrzeug nicht mehr länger im Einstellungsregister erfasst sein zu lassen, unverzüglich anzuzeigeneuropäische Fahrzeugnummer angebracht ist.
(1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffeneinem Schienenfahrzeug im Zuge der erstmaligen Registrierung im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eine europäische Fahrzeugnummer zuzuweisen. Einem Schienenfahrzeug darf nur einmal eine europäische Fahrzeugnummer zugewiesen werden, dasses sei denn, in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 ist etwas anderes bestimmt.
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(2) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbHDer Halter des Schienenfahrzeuges hat denjenigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumdafür zu sorgen, die für ein im Einstellungsregister erfasstesdass auf jedem vom ihm gehaltenen Schienenfahrzeug eine der Bauartgenehmigung und der Betriebsbewilligung entsprechende Genehmigung oder Bewilligung erteilt haben, Änderungen der auf dieses Schienenfahrzeug bezüglichen Daten, die Abwrackung dieses Schienenfahrzeuges oder die beabsichtigte Entscheidung, dieses Schienenfahrzeug nicht mehr länger im Einstellungsregister erfasst sein zu lassen, unverzüglich anzuzeigeneuropäische Fahrzeugnummer angebracht ist.