§ 115 EisbG Europäische Fahrzeugnummer

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, dass
    1. 1.Ziffer einsder Behörde, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die im Einstellungsregister als Instandhaltungsstelle eingetragen sind, im Hinblick auf die ihnen in dieser Eigenschaft zugewiesenen Schienenfahrzeuge und auf ihre Person,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die Schienenfahrzeuge im Einstellungsregister registriert haben lassen, im Hinblick auf diese Schienenfahrzeuge und auf ihre Person,
    4. 4.Ziffer 4der Europäischen Eisenbahnagentur, wenn die Auskunftserteilung zum Zwecke der Untersuchung, wie sich die Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG in der Praxis auswirkt, erforderlich ist,
    5. 5.Ziffer 5der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission, wenn dies für die Entscheidung einer Beschwerde, mit der die Zuweisung einer Zugtrasse begehrt wird, erforderlich ist,
    6. 6.Ziffer 6Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Hinblick auf die Schienenfahrzeuge, die auf ihren Eisenbahnen betrieben werden oder betrieben werden sollen,
    7. 7.Ziffer 7Eisenbahnverkehrsunternehmen im Hinblick auf die Schienenfahrzeuge, die von ihnen befördert werden oder befördert werden sollen, oder
    8. 8.Ziffer 8der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf in solche Vorfälle involvierte Schienenfahrzeuge,
    Auskunft über die im Einstellungsregister enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer solchen Auskunftserteilung gewährleistet wird.
  2. (2)Absatz 2Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat denjenigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die für ein im Einstellungsregister erfasstes Schienenfahrzeug eine der Bauartgenehmigung und der Betriebsbewilligung entsprechende Genehmigung oder Bewilligung erteilt haben, Änderungen der auf dieses Schienenfahrzeug bezüglichen Daten, die Abwrackung dieses Schienenfahrzeuges oder die beabsichtigte Entscheidung, dieses Schienenfahrzeug nicht mehr länger im Einstellungsregister erfasst sein zu lassen, unverzüglich anzuzeigen.
  3. (1)Absatz einsDie Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat einem Schienenfahrzeug im Zuge der erstmaligen Registrierung im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eine europäische Fahrzeugnummer zuzuweisen. Einem Schienenfahrzeug darf nur einmal eine europäische Fahrzeugnummer zugewiesen werden, es sei denn, in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 ist etwas anderes bestimmt.Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat einem Schienenfahrzeug im Zuge der erstmaligen Registrierung im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eine europäische Fahrzeugnummer zuzuweisen. Einem Schienenfahrzeug darf nur einmal eine europäische Fahrzeugnummer zugewiesen werden, es sei denn, in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 47, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2016/797 ist etwas anderes bestimmt.
  4. (2)Absatz 2Der Halter des Schienenfahrzeuges hat dafür zu sorgen, dass auf jedem vom ihm gehaltenen Schienenfahrzeug eine europäische Fahrzeugnummer angebracht ist.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 19.06.2013 bis 22.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, dass
    1. 1.Ziffer einsder Behörde, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die im Einstellungsregister als Instandhaltungsstelle eingetragen sind, im Hinblick auf die ihnen in dieser Eigenschaft zugewiesenen Schienenfahrzeuge und auf ihre Person,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die Schienenfahrzeuge im Einstellungsregister registriert haben lassen, im Hinblick auf diese Schienenfahrzeuge und auf ihre Person,
    4. 4.Ziffer 4der Europäischen Eisenbahnagentur, wenn die Auskunftserteilung zum Zwecke der Untersuchung, wie sich die Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG in der Praxis auswirkt, erforderlich ist,
    5. 5.Ziffer 5der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission, wenn dies für die Entscheidung einer Beschwerde, mit der die Zuweisung einer Zugtrasse begehrt wird, erforderlich ist,
    6. 6.Ziffer 6Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Hinblick auf die Schienenfahrzeuge, die auf ihren Eisenbahnen betrieben werden oder betrieben werden sollen,
    7. 7.Ziffer 7Eisenbahnverkehrsunternehmen im Hinblick auf die Schienenfahrzeuge, die von ihnen befördert werden oder befördert werden sollen, oder
    8. 8.Ziffer 8der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf in solche Vorfälle involvierte Schienenfahrzeuge,
    Auskunft über die im Einstellungsregister enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer solchen Auskunftserteilung gewährleistet wird.
  2. (2)Absatz 2Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat denjenigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die für ein im Einstellungsregister erfasstes Schienenfahrzeug eine der Bauartgenehmigung und der Betriebsbewilligung entsprechende Genehmigung oder Bewilligung erteilt haben, Änderungen der auf dieses Schienenfahrzeug bezüglichen Daten, die Abwrackung dieses Schienenfahrzeuges oder die beabsichtigte Entscheidung, dieses Schienenfahrzeug nicht mehr länger im Einstellungsregister erfasst sein zu lassen, unverzüglich anzuzeigen.
  3. (1)Absatz einsDie Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat einem Schienenfahrzeug im Zuge der erstmaligen Registrierung im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eine europäische Fahrzeugnummer zuzuweisen. Einem Schienenfahrzeug darf nur einmal eine europäische Fahrzeugnummer zugewiesen werden, es sei denn, in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 ist etwas anderes bestimmt.Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat einem Schienenfahrzeug im Zuge der erstmaligen Registrierung im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eine europäische Fahrzeugnummer zuzuweisen. Einem Schienenfahrzeug darf nur einmal eine europäische Fahrzeugnummer zugewiesen werden, es sei denn, in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 47, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2016/797 ist etwas anderes bestimmt.
  4. (2)Absatz 2Der Halter des Schienenfahrzeuges hat dafür zu sorgen, dass auf jedem vom ihm gehaltenen Schienenfahrzeug eine europäische Fahrzeugnummer angebracht ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten