§ 110 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Im Infrastrukturregister sindSoweit nicht die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zuständig ist, ist die Behörde für die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzesteiles fallenden Eisenbahnen die HauptmerkmaleErteilung der Genehmigung für das jeweilige Teilsystem oder Teile davonInverkehrbringen für Schienenfahrzeuge und deren Übereinstimmung mitfür die Erteilung einer Fahrzeugtypengenehmigung für Schienenfahrzeuge entsprechend den Vorgaben in den anzuwendenden TSI vorgeschriebenen Merkmalen darzustellenvon der Europäischen Kommission gemäß Art. Weiters hat das Register die Angaben21 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu enthalten, deren Darstellung in den TSI hiefür vorgeschrieben sinderlassenden Durchführungsrechtsakten zuständig.

(2) Das InfrastrukturregisterDie Behörde ist für die Erledigung von Anträgen auf Erteilung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH nach den Anforderungen der gemeinsamen SpezifikationGenehmigung für das Inverkehrbringen zuständig,

1.

wenn das im Antrag angegebene Verwendungsgebiet des Schienenfahrzeuges ausschließlich in der Republik Österreich liegt, und

2.

wenn im Antrag die Wahrnehmung der Zuständigkeit der Behörde beantragt ist.

(3) Unter Verwendungsgebiet eines Schienenfahrzeuges sind Eisenbahnen oder Netze von Eisenbahnen zu verstehen, auf denen ein Schienenfahrzeug verwendet werden soll, und die in einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten der Europäischen KommissionUnion liegen.

(4) Im Ermittlungsverfahren können auch Stellungnahmen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen eingeholt werden.

(5) Ein Schienenfahrzeug darf erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn für das nationale Infrastrukturregister zu errichten und zu führen, einschließlich der vorgeschriebenen AktualisierungenSchienenfahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist.

(36) Entsprechend den Anforderungen dieser SpezifikationEin Schienenfahrzeug, für dessen Einsatz auf Eisenbahnen eine Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt, darf nur auf solchen Eisenbahnen in Betrieb genommen werden, die von dem Verwendungsgebiet, das in einer solchen Genehmigung ausgewiesen ist, erfasst sind.

(7) Keine Genehmigung für das Inverkehrbringen ist für die Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen für folgende Fahrten erforderlich, wenn diese unter der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH auchLeitung von im Verzeichnis gemäß § 40 geführten Personen erfolgen und Vorkehrungen getroffen sind, die jeweils benötigten Daten von den Eisenbahnunternehmen zu übermitteln. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat dafür zu sorgensicherstellen, dass das österreichische Infrastrukturregister an die einheitliche BenutzerschnittstelleSicherheit und Ordnung des Betriebes der Europäischen Eisenbahnagentur angeschlossen wird.Eisenbahn, des Betriebes des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahn und der Verkehr auf der Eisenbahn nicht gefährdet sind:

1.

außerhalb des allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehrs stattfindende Überstellungsfahrten, Probefahrten oder Messfahrten mit Schienenfahrzeugen;

2.

Überstellungsfahrten, Probefahrten oder Messfahrten mit Schienenfahrzeugen, die für den Export bestimmt sind und für die keine Genehmigung für das Inverkehrbringen durch die Behörde erteilt werden soll;

3.

Überstellungsfahrten eines Schienenfahrzeuges auf einer Eisenbahn, auf der es genehmigungsgemäß nicht betrieben werden darf;

4.

Überstellungsfahrten eines ausländischen Schienenfahrzeuges im Transit durch Österreich;

5.

Interessenten- und Demonstrationsfahrten mit Schienenfahrzeugen, für die die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt ist und nur auf solchen Eisenbahnen, auf denen sie antragsgemäß betrieben werden sollen;

6.

Ausbildungsfahrten für Eisenbahnbedienstete mit Schienenfahrzeugen, für die die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt ist und nur auf solchen Eisenbahnen, auf denen sie antragsgemäß betrieben werden sollen;

7.

vereinzelt stattfindende Sonderfahrten für einen begrenzten Teilnehmerkreis zur Vorstellung ausländischer Schienenfahrzeuge im Rahmen des geplanten Überganges der Verfügungsberechtigung; und

8.

vereinzelt stattfindende Fahrten mit Schienenfahrzeugen, deren Verfügungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in einem anderen Staat haben und diese Schienenfahrzeuge in diesem Staat verwendet werden dürfen, zum Zwecke der Gleis-Instandhaltung.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 22.12.2020

(1) Im Infrastrukturregister sindSoweit nicht die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zuständig ist, ist die Behörde für die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzesteiles fallenden Eisenbahnen die HauptmerkmaleErteilung der Genehmigung für das jeweilige Teilsystem oder Teile davonInverkehrbringen für Schienenfahrzeuge und deren Übereinstimmung mitfür die Erteilung einer Fahrzeugtypengenehmigung für Schienenfahrzeuge entsprechend den Vorgaben in den anzuwendenden TSI vorgeschriebenen Merkmalen darzustellenvon der Europäischen Kommission gemäß Art. Weiters hat das Register die Angaben21 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu enthalten, deren Darstellung in den TSI hiefür vorgeschrieben sinderlassenden Durchführungsrechtsakten zuständig.

(2) Das InfrastrukturregisterDie Behörde ist für die Erledigung von Anträgen auf Erteilung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH nach den Anforderungen der gemeinsamen SpezifikationGenehmigung für das Inverkehrbringen zuständig,

1.

wenn das im Antrag angegebene Verwendungsgebiet des Schienenfahrzeuges ausschließlich in der Republik Österreich liegt, und

2.

wenn im Antrag die Wahrnehmung der Zuständigkeit der Behörde beantragt ist.

(3) Unter Verwendungsgebiet eines Schienenfahrzeuges sind Eisenbahnen oder Netze von Eisenbahnen zu verstehen, auf denen ein Schienenfahrzeug verwendet werden soll, und die in einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten der Europäischen KommissionUnion liegen.

(4) Im Ermittlungsverfahren können auch Stellungnahmen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen eingeholt werden.

(5) Ein Schienenfahrzeug darf erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn für das nationale Infrastrukturregister zu errichten und zu führen, einschließlich der vorgeschriebenen AktualisierungenSchienenfahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist.

(36) Entsprechend den Anforderungen dieser SpezifikationEin Schienenfahrzeug, für dessen Einsatz auf Eisenbahnen eine Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt, darf nur auf solchen Eisenbahnen in Betrieb genommen werden, die von dem Verwendungsgebiet, das in einer solchen Genehmigung ausgewiesen ist, erfasst sind.

(7) Keine Genehmigung für das Inverkehrbringen ist für die Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen für folgende Fahrten erforderlich, wenn diese unter der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH auchLeitung von im Verzeichnis gemäß § 40 geführten Personen erfolgen und Vorkehrungen getroffen sind, die jeweils benötigten Daten von den Eisenbahnunternehmen zu übermitteln. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat dafür zu sorgensicherstellen, dass das österreichische Infrastrukturregister an die einheitliche BenutzerschnittstelleSicherheit und Ordnung des Betriebes der Europäischen Eisenbahnagentur angeschlossen wird.Eisenbahn, des Betriebes des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahn und der Verkehr auf der Eisenbahn nicht gefährdet sind:

1.

außerhalb des allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehrs stattfindende Überstellungsfahrten, Probefahrten oder Messfahrten mit Schienenfahrzeugen;

2.

Überstellungsfahrten, Probefahrten oder Messfahrten mit Schienenfahrzeugen, die für den Export bestimmt sind und für die keine Genehmigung für das Inverkehrbringen durch die Behörde erteilt werden soll;

3.

Überstellungsfahrten eines Schienenfahrzeuges auf einer Eisenbahn, auf der es genehmigungsgemäß nicht betrieben werden darf;

4.

Überstellungsfahrten eines ausländischen Schienenfahrzeuges im Transit durch Österreich;

5.

Interessenten- und Demonstrationsfahrten mit Schienenfahrzeugen, für die die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt ist und nur auf solchen Eisenbahnen, auf denen sie antragsgemäß betrieben werden sollen;

6.

Ausbildungsfahrten für Eisenbahnbedienstete mit Schienenfahrzeugen, für die die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt ist und nur auf solchen Eisenbahnen, auf denen sie antragsgemäß betrieben werden sollen;

7.

vereinzelt stattfindende Sonderfahrten für einen begrenzten Teilnehmerkreis zur Vorstellung ausländischer Schienenfahrzeuge im Rahmen des geplanten Überganges der Verfügungsberechtigung; und

8.

vereinzelt stattfindende Fahrten mit Schienenfahrzeugen, deren Verfügungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in einem anderen Staat haben und diese Schienenfahrzeuge in diesem Staat verwendet werden dürfen, zum Zwecke der Gleis-Instandhaltung.

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