§ 109 EisbG Inverkehrbringen

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Halter eines von ihm gehaltenen Schienenfahrzeuges hat dafür zu sorgen,
    1. 1.Ziffer einsdass das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister eingetragen ist, und
    2. 2.Ziffer 2dass Änderungen von Daten, die in dem für das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister angelegten Datensatz aufscheinen, in das Einstellungsregister eingetragen werden.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für solche Schienenfahrzeuge, die gemäß § 113 Abs. 2 von der Erfassung im Einstellungsregister ausgenommen sind.Absatz eins, gilt nicht für solche Schienenfahrzeuge, die gemäß Paragraph 113, Absatz 2, von der Erfassung im Einstellungsregister ausgenommen sind.
  3. (3)Absatz 3Der Halter hat für die Rücknahme der Eintragung eines Schienenfahrzeuges aus dem Einstellungsregister zu sorgen, wenn das Schienenfahrzeug dauernd außer Betrieb genommen wird.
§ 109.Paragraph 109,

Mobile Teilsysteme dürfen von einem Antragsteller nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Insbesondere hat der Antragsteller sicherzustellen, dass die einschlägige Prüferklärung vorliegt. Antragsteller ist der Auftraggeber, der Hersteller oder deren Bevollmächtigter. Auftraggeber ist, wer den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder die Aufrüstung des mobilen Teilsystems in Auftrag gibt.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 28.12.2011 bis 22.12.2020
  1. (1)Absatz einsDer Halter eines von ihm gehaltenen Schienenfahrzeuges hat dafür zu sorgen,
    1. 1.Ziffer einsdass das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister eingetragen ist, und
    2. 2.Ziffer 2dass Änderungen von Daten, die in dem für das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister angelegten Datensatz aufscheinen, in das Einstellungsregister eingetragen werden.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für solche Schienenfahrzeuge, die gemäß § 113 Abs. 2 von der Erfassung im Einstellungsregister ausgenommen sind.Absatz eins, gilt nicht für solche Schienenfahrzeuge, die gemäß Paragraph 113, Absatz 2, von der Erfassung im Einstellungsregister ausgenommen sind.
  3. (3)Absatz 3Der Halter hat für die Rücknahme der Eintragung eines Schienenfahrzeuges aus dem Einstellungsregister zu sorgen, wenn das Schienenfahrzeug dauernd außer Betrieb genommen wird.
§ 109.Paragraph 109,

Mobile Teilsysteme dürfen von einem Antragsteller nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Insbesondere hat der Antragsteller sicherzustellen, dass die einschlägige Prüferklärung vorliegt. Antragsteller ist der Auftraggeber, der Hersteller oder deren Bevollmächtigter. Auftraggeber ist, wer den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder die Aufrüstung des mobilen Teilsystems in Auftrag gibt.

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