§ 107 EisbG Entscheidung über eine Genehmigungspflicht bei Erneuerung oder Aufrüstung

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
§ 107.Paragraph 107,

Die Behörde hat die Europäische Eisenbahnagentur über auf neue oder veränderte Schienenfahrzeuge bezügliche Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheide zu unterrichten.

  1. (1)Absatz einsAuf Antrag hat die Behörde zu entscheiden, ob die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ einer neuen Genehmigung zur Inbetriebnahme bedarf. Dem Antrag ist ein Dossier mit der Beschreibung des Vorhabens beizugeben. Es gilt § 105 Abs. 2.Auf Antrag hat die Behörde zu entscheiden, ob die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ einer neuen Genehmigung zur Inbetriebnahme bedarf. Dem Antrag ist ein Dossier mit der Beschreibung des Vorhabens beizugeben. Es gilt Paragraph 105, Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Im Falle von Vorhaben zur streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung hat die Behörde die Eisenbahnagentur der Europäischen Union vom Antrag zu unterrichten und mit dieser eng zusammenzuarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat zu entscheiden, dass eine neue Genehmigung zur Inbetriebnahme für die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einswenn durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teilsystems beeinträchtigt werden könnte;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Erteilung einer neuen Genehmigung zur Inbetriebnahme in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist; oder
    3. 3.Ziffer 3wenn an den Werten der Parameter, auf deren Grundlage die Genehmigung zur Inbetriebnahme bereits erteilt wurde, Änderungen vorgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen über den Antrag zu entscheiden.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 28.12.2011 bis 22.12.2020
§ 107.Paragraph 107,

Die Behörde hat die Europäische Eisenbahnagentur über auf neue oder veränderte Schienenfahrzeuge bezügliche Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheide zu unterrichten.

  1. (1)Absatz einsAuf Antrag hat die Behörde zu entscheiden, ob die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ einer neuen Genehmigung zur Inbetriebnahme bedarf. Dem Antrag ist ein Dossier mit der Beschreibung des Vorhabens beizugeben. Es gilt § 105 Abs. 2.Auf Antrag hat die Behörde zu entscheiden, ob die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ einer neuen Genehmigung zur Inbetriebnahme bedarf. Dem Antrag ist ein Dossier mit der Beschreibung des Vorhabens beizugeben. Es gilt Paragraph 105, Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Im Falle von Vorhaben zur streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung hat die Behörde die Eisenbahnagentur der Europäischen Union vom Antrag zu unterrichten und mit dieser eng zusammenzuarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat zu entscheiden, dass eine neue Genehmigung zur Inbetriebnahme für die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einswenn durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teilsystems beeinträchtigt werden könnte;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Erteilung einer neuen Genehmigung zur Inbetriebnahme in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist; oder
    3. 3.Ziffer 3wenn an den Werten der Parameter, auf deren Grundlage die Genehmigung zur Inbetriebnahme bereits erteilt wurde, Änderungen vorgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen über den Antrag zu entscheiden.

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