§ 106 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Wenn für ein Schienenfahrzeug eine Bauartgenehmigung(1) Im Ermittlungsverfahren hat die Behörde die Vollständigkeit, Relevanz und in einem anderen MitgliedstaatKohärenz des Dossiers zu überprüfen und im Falle von streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung die Übereinstimmung mit der positiven Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union oder, die gemäß Art. 19 der Richtlinie (EU) 2016/797 getroffen wurde, und gegebenenfalls die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in einer anderen Vertragspartei des Abkommens überArt. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahrens.

(2) Bei positivem Ergebnis der gemäß Abs. 1 durchgeführten Überprüfung und wenn das Teilsystem den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Bauartgenehmigung entsprechende Genehmigung oder Bewilligung für dieses Schienenfahrzeug beantragt istgrundlegenden Anforderungen entspricht, hat die Behörde zu versucheninnerhalb einer angemessenen, mit den anderen nationalen Sicherheitsbehörden dieser Staaten zwecks Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und Minimierung des Verwaltungsaufwandes zusammenzuarbeiten undim Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Möglichkeit aufgenommene Beweise dieser anderen nationalen SicherheitsbehördenEingang aller erforderlichen Informationen die beantragte Genehmigung zur Inbetriebnahme zu übernehmen und so zu würdigen, als ob sie die Behörde selbst aufgenommen hätte. § 32a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gutachten auch erst nach Einbringung des Bauartgenehmigungsantrages vorgelegt werden können und die Behörde zu bestimmen hat, welche relevanten Fachgebiete diese Gutachten zu umfassen habenerteilen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 28.12.2011 bis 22.12.2020

Wenn für ein Schienenfahrzeug eine Bauartgenehmigung(1) Im Ermittlungsverfahren hat die Behörde die Vollständigkeit, Relevanz und in einem anderen MitgliedstaatKohärenz des Dossiers zu überprüfen und im Falle von streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung die Übereinstimmung mit der positiven Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union oder, die gemäß Art. 19 der Richtlinie (EU) 2016/797 getroffen wurde, und gegebenenfalls die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in einer anderen Vertragspartei des Abkommens überArt. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahrens.

(2) Bei positivem Ergebnis der gemäß Abs. 1 durchgeführten Überprüfung und wenn das Teilsystem den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Bauartgenehmigung entsprechende Genehmigung oder Bewilligung für dieses Schienenfahrzeug beantragt istgrundlegenden Anforderungen entspricht, hat die Behörde zu versucheninnerhalb einer angemessenen, mit den anderen nationalen Sicherheitsbehörden dieser Staaten zwecks Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und Minimierung des Verwaltungsaufwandes zusammenzuarbeiten undim Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Möglichkeit aufgenommene Beweise dieser anderen nationalen SicherheitsbehördenEingang aller erforderlichen Informationen die beantragte Genehmigung zur Inbetriebnahme zu übernehmen und so zu würdigen, als ob sie die Behörde selbst aufgenommen hätte. § 32a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gutachten auch erst nach Einbringung des Bauartgenehmigungsantrages vorgelegt werden können und die Behörde zu bestimmen hat, welche relevanten Fachgebiete diese Gutachten zu umfassen habenerteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten