§ 105 EisbG Antrag

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBedingt die Neuerrichtung oder Veränderung einer Eisenbahnanlagen oder nicht ortsfesten eisenbahntechnische Einrichtungen sowie ein Schienenfahrzeug, ein verändertes Schienenfahrzeug oder ein gebrauchtes ausländisches Schienenfahrzeug ein neues, erneuertes oder umgerüstetes Teilsystem, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, ist die Betriebsbewilligung zusätzlich zu anderen Betriebsbewilligungserfordernissen nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Behörde eine diesem Bundesgesetz entsprechende EG-Prüferklärung für dieses neue, erneuerte oder umgerüstete Teilsystem vorgelegt wird.
  2. (2)Absatz 2Setzt die Ausstellung einer EG-Prüferklärung für ein neues, erneuertes oder umgerüstetes Teilsystem jedoch voraus, dass vorher eine baugenehmigte Eisenbahnanlage, eine baugenehmigte nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtung oder ein bauartgenehmigtes Schienenfahrzeug in Betrieb zu nehmen ist, darf die Inbetriebnahme einer solchen Eisenbahnanlage, einer solchen nicht ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtung oder eines solchen Schienenfahrzeuges auch ohne erteilte Betriebsbewilligung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr erfolgen, wenn eine Prüfbescheinigung oder eine dieser inhaltlich entsprechende Erklärung einer im Verzeichnis gemäß § 40 verzeichneten Person vorliegt, dass der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder der Bauartgenehmigung entsprochen ist.Setzt die Ausstellung einer EG-Prüferklärung für ein neues, erneuertes oder umgerüstetes Teilsystem jedoch voraus, dass vorher eine baugenehmigte Eisenbahnanlage, eine baugenehmigte nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtung oder ein bauartgenehmigtes Schienenfahrzeug in Betrieb zu nehmen ist, darf die Inbetriebnahme einer solchen Eisenbahnanlage, einer solchen nicht ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtung oder eines solchen Schienenfahrzeuges auch ohne erteilte Betriebsbewilligung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr erfolgen, wenn eine Prüfbescheinigung oder eine dieser inhaltlich entsprechende Erklärung einer im Verzeichnis gemäß Paragraph 40, verzeichneten Person vorliegt, dass der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder der Bauartgenehmigung entsprochen ist.
  3. (1)Absatz einsDie Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Dossier in zweifacher Ausfertigung beizugeben, in dem Folgendes durch Unterlagen belegt ist:
    1. 1.Ziffer einsdie Prüferklärungen;
    2. 2.Ziffer 2die aufgrund der einschlägigen TSI, nationaler Vorschriften und Register festgestellte technische Kompatibilität der neuen Teilsysteme mit dem System, in das sie integriert werden;
    3. 3.Ziffer 3die aufgrund der einschlägigen TSI, nationalen Vorschriften und gemeinsamen Sicherheitsmethoden festgestellte sichere Integration der neuen Teilsysteme;
    4. 4.Ziffer 4im Falle der Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, die Ausrüstung mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) und/oder dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen (GSM-R) umfassen, die positive Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union gemäß Art. 19 der Richtlinie (EU) 2016/797, und im Falle der Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen, die nach der positiven Entscheidung vorgenommen wurde, die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahrens.im Falle der Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, die Ausrüstung mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) und/oder dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen (GSM-R) umfassen, die positive Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 19, der Richtlinie (EU) 2016/797, und im Falle der Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen, die nach der positiven Entscheidung vorgenommen wurde, die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in Artikel 30, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahrens.
  4. (2)Absatz 2Innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrages hat die Behörde dem Antragsteller mitzuteilen, ob das Dossier vollständig ist oder nicht. Ist das Dossier unvollständig, hat sie dem Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist die Vervollständigung des Dossiers aufzutragen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 28.12.2011 bis 22.12.2020
  1. (1)Absatz einsBedingt die Neuerrichtung oder Veränderung einer Eisenbahnanlagen oder nicht ortsfesten eisenbahntechnische Einrichtungen sowie ein Schienenfahrzeug, ein verändertes Schienenfahrzeug oder ein gebrauchtes ausländisches Schienenfahrzeug ein neues, erneuertes oder umgerüstetes Teilsystem, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, ist die Betriebsbewilligung zusätzlich zu anderen Betriebsbewilligungserfordernissen nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Behörde eine diesem Bundesgesetz entsprechende EG-Prüferklärung für dieses neue, erneuerte oder umgerüstete Teilsystem vorgelegt wird.
  2. (2)Absatz 2Setzt die Ausstellung einer EG-Prüferklärung für ein neues, erneuertes oder umgerüstetes Teilsystem jedoch voraus, dass vorher eine baugenehmigte Eisenbahnanlage, eine baugenehmigte nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtung oder ein bauartgenehmigtes Schienenfahrzeug in Betrieb zu nehmen ist, darf die Inbetriebnahme einer solchen Eisenbahnanlage, einer solchen nicht ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtung oder eines solchen Schienenfahrzeuges auch ohne erteilte Betriebsbewilligung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr erfolgen, wenn eine Prüfbescheinigung oder eine dieser inhaltlich entsprechende Erklärung einer im Verzeichnis gemäß § 40 verzeichneten Person vorliegt, dass der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder der Bauartgenehmigung entsprochen ist.Setzt die Ausstellung einer EG-Prüferklärung für ein neues, erneuertes oder umgerüstetes Teilsystem jedoch voraus, dass vorher eine baugenehmigte Eisenbahnanlage, eine baugenehmigte nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtung oder ein bauartgenehmigtes Schienenfahrzeug in Betrieb zu nehmen ist, darf die Inbetriebnahme einer solchen Eisenbahnanlage, einer solchen nicht ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtung oder eines solchen Schienenfahrzeuges auch ohne erteilte Betriebsbewilligung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr erfolgen, wenn eine Prüfbescheinigung oder eine dieser inhaltlich entsprechende Erklärung einer im Verzeichnis gemäß Paragraph 40, verzeichneten Person vorliegt, dass der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder der Bauartgenehmigung entsprochen ist.
  3. (1)Absatz einsDie Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Dossier in zweifacher Ausfertigung beizugeben, in dem Folgendes durch Unterlagen belegt ist:
    1. 1.Ziffer einsdie Prüferklärungen;
    2. 2.Ziffer 2die aufgrund der einschlägigen TSI, nationaler Vorschriften und Register festgestellte technische Kompatibilität der neuen Teilsysteme mit dem System, in das sie integriert werden;
    3. 3.Ziffer 3die aufgrund der einschlägigen TSI, nationalen Vorschriften und gemeinsamen Sicherheitsmethoden festgestellte sichere Integration der neuen Teilsysteme;
    4. 4.Ziffer 4im Falle der Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, die Ausrüstung mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) und/oder dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen (GSM-R) umfassen, die positive Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union gemäß Art. 19 der Richtlinie (EU) 2016/797, und im Falle der Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen, die nach der positiven Entscheidung vorgenommen wurde, die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahrens.im Falle der Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, die Ausrüstung mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) und/oder dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen (GSM-R) umfassen, die positive Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 19, der Richtlinie (EU) 2016/797, und im Falle der Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen, die nach der positiven Entscheidung vorgenommen wurde, die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in Artikel 30, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahrens.
  4. (2)Absatz 2Innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrages hat die Behörde dem Antragsteller mitzuteilen, ob das Dossier vollständig ist oder nicht. Ist das Dossier unvollständig, hat sie dem Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist die Vervollständigung des Dossiers aufzutragen.

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