§ 103 EisbG Nichtübereinstimmung von Teilsystemen mit grundlegenden Anforderungen

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür den Betrieb eines neuen, erneuerten oder umgerüsteten Teilsystems, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, muss eine EG-Prüferklärung ausgestellt sein, die dem Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG zu entsprechen hat und der eine EG-Prüfung zugrundeliegt.Für den Betrieb eines neuen, erneuerten oder umgerüsteten Teilsystems, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, muss eine EG-Prüferklärung ausgestellt sein, die dem Anhang römisch fünf der Richtlinie 2008/57/EG zu entsprechen hat und der eine EG-Prüfung zugrundeliegt.
  2. (2)Absatz 2Die EG-Prüferklärung ist vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten auszustellen. Diese haben bei einer benannten Stelle ihrer Wahl die EG-Prüfung durchführen zu lassen. Der Auftrag der mit der EG-Prüfung betrauten benannten Stelle hat sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken. Der Auftrag hat auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, zu umfassen; soweit solche Informationen existieren, hat diese Prüfung auf Grundlage der in der jeweiligen TSI, ausgenommen eine solche, die für nicht anwendbar erklärt wurde, und der in dem Infrastrukturregister und in dem von der Europäischen Eisenbahnagentur errichteten und geführten Register der Fahrzeugtypen verfügbaren Informationen zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Auftraggeber im Sinne des Abs. 2 ist, werAuftraggeber im Sinne des Absatz 2, ist, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Ausarbeitung des Entwurfes eines neuen Teilsystems und/oder den Bau eines neuen Teilsystems,
    2. 2.Ziffer 2die Erneuerung eines Teilsystems oder
    3. 3.Ziffer 3die Umrüstung eines Teilsystems
    in Auftrag gibt, wie beispielsweise ein Eisenbahnunternehmen, ein Halter oder ein mit der Durchführung eines solchen Vorhabens beauftragter Auftragnehmer.
  4. (4)Absatz 4Die benannte Stelle hat alle technischen Unterlagen zu erstellen, die einer EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Die technischen Unterlagen müssen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsalle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems;
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über Einsatzbedingungen und ~beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Betrieb und Instandhaltung.
  5. (5)Absatz 5Das Vorliegen einer EG-Prüferklärung begründet die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht.
  6. (1)Absatz einsNur in dem Fall, dass die Behörde feststellt, dass ein strukturelles Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung samt technischem Dossier vorliegt, nicht diesem Gesetz, nicht den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Rechtsvorschriften und insbesondere nicht den grundlegenden Anforderungen in vollem Umfang entspricht, kann sie ergänzende Prüfungen verlangen.
  7. (2)Absatz 2Die Behörde hat der Europäischen Kommission unter Angabe von Gründen umgehend mitzuteilen, welche ergänzenden Prüfungen verlangt wurden. Dabei hat sie der Europäischen Kommission zu erklären, ob das Nichtentsprechen des strukturellen Teilsystems auf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen oder einer TSI, auf eine mangelhafte Anwendung einer TSI oder auf eine unvollständige TSI zurückzuführen ist.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 22.12.2020
  1. (1)Absatz einsFür den Betrieb eines neuen, erneuerten oder umgerüsteten Teilsystems, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, muss eine EG-Prüferklärung ausgestellt sein, die dem Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG zu entsprechen hat und der eine EG-Prüfung zugrundeliegt.Für den Betrieb eines neuen, erneuerten oder umgerüsteten Teilsystems, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, muss eine EG-Prüferklärung ausgestellt sein, die dem Anhang römisch fünf der Richtlinie 2008/57/EG zu entsprechen hat und der eine EG-Prüfung zugrundeliegt.
  2. (2)Absatz 2Die EG-Prüferklärung ist vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten auszustellen. Diese haben bei einer benannten Stelle ihrer Wahl die EG-Prüfung durchführen zu lassen. Der Auftrag der mit der EG-Prüfung betrauten benannten Stelle hat sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken. Der Auftrag hat auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, zu umfassen; soweit solche Informationen existieren, hat diese Prüfung auf Grundlage der in der jeweiligen TSI, ausgenommen eine solche, die für nicht anwendbar erklärt wurde, und der in dem Infrastrukturregister und in dem von der Europäischen Eisenbahnagentur errichteten und geführten Register der Fahrzeugtypen verfügbaren Informationen zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Auftraggeber im Sinne des Abs. 2 ist, werAuftraggeber im Sinne des Absatz 2, ist, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Ausarbeitung des Entwurfes eines neuen Teilsystems und/oder den Bau eines neuen Teilsystems,
    2. 2.Ziffer 2die Erneuerung eines Teilsystems oder
    3. 3.Ziffer 3die Umrüstung eines Teilsystems
    in Auftrag gibt, wie beispielsweise ein Eisenbahnunternehmen, ein Halter oder ein mit der Durchführung eines solchen Vorhabens beauftragter Auftragnehmer.
  4. (4)Absatz 4Die benannte Stelle hat alle technischen Unterlagen zu erstellen, die einer EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Die technischen Unterlagen müssen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsalle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems;
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über Einsatzbedingungen und ~beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Betrieb und Instandhaltung.
  5. (5)Absatz 5Das Vorliegen einer EG-Prüferklärung begründet die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht.
  6. (1)Absatz einsNur in dem Fall, dass die Behörde feststellt, dass ein strukturelles Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung samt technischem Dossier vorliegt, nicht diesem Gesetz, nicht den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Rechtsvorschriften und insbesondere nicht den grundlegenden Anforderungen in vollem Umfang entspricht, kann sie ergänzende Prüfungen verlangen.
  7. (2)Absatz 2Die Behörde hat der Europäischen Kommission unter Angabe von Gründen umgehend mitzuteilen, welche ergänzenden Prüfungen verlangt wurden. Dabei hat sie der Europäischen Kommission zu erklären, ob das Nichtentsprechen des strukturellen Teilsystems auf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen oder einer TSI, auf eine mangelhafte Anwendung einer TSI oder auf eine unvollständige TSI zurückzuführen ist.

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