§ 102 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) In folgenden FällenZur Ausstellung der für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“, von mobilen Teilsystemen und von Schienenfahrzeugen erforderlichen EG-Prüferklärung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieAntragsteller eine oder mehrere benannte oder bestimmte TSIStellen mit Bescheid für nicht anwendbarder Durchführung des EG-Prüfverfahrens gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erklären:beauftragen. Antragsteller ist der Auftraggeber, der Hersteller oder deren Bevollmächtigter. Auftraggeber ist, wer den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder die Aufrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt.

1.

bei Vorhaben zum Neubau eines Teilsystems sowie bei Vorhaben zur Erneuerung oder Umrüstung bestehender Teilsysteme, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden oder die Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind;

2.

bei Vorhaben zur Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems, wenn die TSI für das Lichtraumprofil, die Spurweite, den Gleisabstand oder die elektrische Spannung Regelungen vorsieht, die mit dem bestehenden Teilsysteme unvereinbar sind;

3.

bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung, oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems, bei denen die Anwendung der betreffenden TSI die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens gefährden würde oder die Kohärenz mit dem österreichischen Eisenbahnsystem beeinträchtigt werden würde;

4.

bei Vorhaben zur raschen Wiederherstellung eines durch Unfall oder eines durch Naturkatastrophe zerstörten oder beschädigten Teilsystems, wenn die Bedingungen hiefür eine teilweise oder vollständige Anwendung der TSI wirtschaftlich oder technisch nicht erlauben.

(2) In all den im AbsDie EG-Prüferklärung für ein Teilsystem ist vom Antragsteller abzugeben. 1 angeführten FällenDabei hat der Bundesminister für VerkehrAntragsteller alleinverantwortlich die Erklärung abzugeben, Innovationdass das betreffende Teilsystem den jeweiligen Prüfverfahren unterworfen wurde und Technologie im Ermittlungsverfahren die Europäische Kommission von der geplanten Ausnahme zu unterrichtenAnforderungen des einschlägigen Unionsrechtes und ihr die in Anhang IX der Richtlinie 2008/57/EG angeführten Unterlagen zu übermittelnaller einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt. In den im Abs. 1 Z 2Die EG-Prüferklärung und 3 angeführten Fällen ist vor Bescheiderlassung, jedoch nur für eine Dauer von höchstens sechs Monaten, die Beschlussfassung der Europäischen Kommission abzuwartenihre Anlagen müssen datiert und vom Antragsteller unterzeichnet sein.

(3) InDer Auftrag der mit der EG-Prüfung eines Teilsystems betrauten benannten Stelle hat sich über den im Absgesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken. 1 Z 1 angeführten FällenDer Auftrag hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologieim Einklang mit den jeweiligen TSI auch die Prüfung der Europäischen Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden TSI eine Liste der Vorhaben in fortgeschrittenem EntwicklungsstadiumSchnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, zu übermittelnumfassen.

(4) Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium sind solcheDem Antragsteller obliegt die Erstellung des technischen Dossiers, deren Planungdas der EG-Prüferklärung beiliegen muss. Dieses technische Dossier hat alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten zu enthalten. Ferner hat es alle Angaben über Einsatzbedingungen und –beschränkungen, Wartung, laufende oder Bau so weit fortgeschritten istperiodische Überwachung, dassRegelung und Instandhaltung zu enthalten.

(5) Im Falle der Erneuerung oder Aufrüstung eines Teilsystems, die eine Änderung der dem Vorhaben zugrundeliegendendes technischen Spezifikationen nicht akzeptabel wäreDossiers bewirkt und die Gültigkeit der bereits durchgeführten Prüfverfahren beeinträchtigt, hat der Antragsteller zu prüfen, ob die Ausstellung einer neuen EG-Prüferklärung notwendig ist. Diese Inakzeptanz

(6) Eine benannte Stelle und eine bestimmte Stelle können Zwischenprüfbescheinigungen ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder bestimmte Teile des Teilsystems beziehen.

(7) Wenn es nach den einschlägigen TSI zulässig ist, kann rechtlicher, vertraglicher, wirtschaftlicher, finanzieller, sozialerdie benannte Stelle Prüfbescheinigungen für eines oder ökologischer Art sein; sie muss vom Bundesministermehrere Teilsysteme oder für Verkehr, Innovation und Technologie bei Vorlage der Liste der Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium ausreichend begründet werdenbestimmte Teile dieser Teilsysteme ausstellen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 22.12.2020

(1) In folgenden FällenZur Ausstellung der für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“, von mobilen Teilsystemen und von Schienenfahrzeugen erforderlichen EG-Prüferklärung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieAntragsteller eine oder mehrere benannte oder bestimmte TSIStellen mit Bescheid für nicht anwendbarder Durchführung des EG-Prüfverfahrens gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erklären:beauftragen. Antragsteller ist der Auftraggeber, der Hersteller oder deren Bevollmächtigter. Auftraggeber ist, wer den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder die Aufrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt.

1.

bei Vorhaben zum Neubau eines Teilsystems sowie bei Vorhaben zur Erneuerung oder Umrüstung bestehender Teilsysteme, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden oder die Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind;

2.

bei Vorhaben zur Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems, wenn die TSI für das Lichtraumprofil, die Spurweite, den Gleisabstand oder die elektrische Spannung Regelungen vorsieht, die mit dem bestehenden Teilsysteme unvereinbar sind;

3.

bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung, oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems, bei denen die Anwendung der betreffenden TSI die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens gefährden würde oder die Kohärenz mit dem österreichischen Eisenbahnsystem beeinträchtigt werden würde;

4.

bei Vorhaben zur raschen Wiederherstellung eines durch Unfall oder eines durch Naturkatastrophe zerstörten oder beschädigten Teilsystems, wenn die Bedingungen hiefür eine teilweise oder vollständige Anwendung der TSI wirtschaftlich oder technisch nicht erlauben.

(2) In all den im AbsDie EG-Prüferklärung für ein Teilsystem ist vom Antragsteller abzugeben. 1 angeführten FällenDabei hat der Bundesminister für VerkehrAntragsteller alleinverantwortlich die Erklärung abzugeben, Innovationdass das betreffende Teilsystem den jeweiligen Prüfverfahren unterworfen wurde und Technologie im Ermittlungsverfahren die Europäische Kommission von der geplanten Ausnahme zu unterrichtenAnforderungen des einschlägigen Unionsrechtes und ihr die in Anhang IX der Richtlinie 2008/57/EG angeführten Unterlagen zu übermittelnaller einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt. In den im Abs. 1 Z 2Die EG-Prüferklärung und 3 angeführten Fällen ist vor Bescheiderlassung, jedoch nur für eine Dauer von höchstens sechs Monaten, die Beschlussfassung der Europäischen Kommission abzuwartenihre Anlagen müssen datiert und vom Antragsteller unterzeichnet sein.

(3) InDer Auftrag der mit der EG-Prüfung eines Teilsystems betrauten benannten Stelle hat sich über den im Absgesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken. 1 Z 1 angeführten FällenDer Auftrag hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologieim Einklang mit den jeweiligen TSI auch die Prüfung der Europäischen Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden TSI eine Liste der Vorhaben in fortgeschrittenem EntwicklungsstadiumSchnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, zu übermittelnumfassen.

(4) Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium sind solcheDem Antragsteller obliegt die Erstellung des technischen Dossiers, deren Planungdas der EG-Prüferklärung beiliegen muss. Dieses technische Dossier hat alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten zu enthalten. Ferner hat es alle Angaben über Einsatzbedingungen und –beschränkungen, Wartung, laufende oder Bau so weit fortgeschritten istperiodische Überwachung, dassRegelung und Instandhaltung zu enthalten.

(5) Im Falle der Erneuerung oder Aufrüstung eines Teilsystems, die eine Änderung der dem Vorhaben zugrundeliegendendes technischen Spezifikationen nicht akzeptabel wäreDossiers bewirkt und die Gültigkeit der bereits durchgeführten Prüfverfahren beeinträchtigt, hat der Antragsteller zu prüfen, ob die Ausstellung einer neuen EG-Prüferklärung notwendig ist. Diese Inakzeptanz

(6) Eine benannte Stelle und eine bestimmte Stelle können Zwischenprüfbescheinigungen ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder bestimmte Teile des Teilsystems beziehen.

(7) Wenn es nach den einschlägigen TSI zulässig ist, kann rechtlicher, vertraglicher, wirtschaftlicher, finanzieller, sozialerdie benannte Stelle Prüfbescheinigungen für eines oder ökologischer Art sein; sie muss vom Bundesministermehrere Teilsysteme oder für Verkehr, Innovation und Technologie bei Vorlage der Liste der Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium ausreichend begründet werdenbestimmte Teile dieser Teilsysteme ausstellen.

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