§ 97 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Jede(1) Für eine Interoperabilitätskomponente ist demhat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine EG-Konformitäts- oder eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung auszustellen. Dabei sind die die Interoperabilitätskomponente betreffenden TSI-Bestimmungen anzuwenden. Solche EG-Erklärungen sind vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Datum zu versehen und zu unterzeichnen.

(2) Die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente sind von der benannten Stelle zu bewerten, die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter beauftragt haben, wenn dies in der einschlägigendie Interoperabilitätskomponente betreffenden TSI angegebenen Verfahren zurvorgesehen ist.

(3) Hat eine Interoperabilitätskomponente auch noch anderen Anforderungen, die in anderen in Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien ergangenen Bundesgesetzen normiert sind, zu entsprechen, muss aus der EG-Erklärung auch die Erfüllung dieser anderen Anforderungen ersichtlich sein.

(4) Haben der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter entgegen Abs. 1 keine EG-Konformitäts- oder keine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung ausgestellt, entgegen Abs. 2 keine benannte Stelle mit der Bewertung der Konformität oder gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit zu unterziehen und mit einerbeauftragt oder entspricht die KonformitätEG-Konformitäts- oder gegebenenfallsdie EG- Gebrauchstauglichkeitserklärung nicht dem Abs. 3, gehen die Gebrauchstauglichkeit ausweisenden Bescheinigung zu versehenVerpflichtungen der Abs. Ersatzteile von Teilsystemen1 bis 3 auf denjenigen über, der die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einschlägigen TSIInteroperabilitätskomponente in Betrieb genommen wurden, dürfen in dieses Teilsystem auch ohne dieses Verfahren eingebaut werdenVerkehr bringt.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 28.12.2011 bis 22.12.2020

Jede(1) Für eine Interoperabilitätskomponente ist demhat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine EG-Konformitäts- oder eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung auszustellen. Dabei sind die die Interoperabilitätskomponente betreffenden TSI-Bestimmungen anzuwenden. Solche EG-Erklärungen sind vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Datum zu versehen und zu unterzeichnen.

(2) Die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente sind von der benannten Stelle zu bewerten, die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter beauftragt haben, wenn dies in der einschlägigendie Interoperabilitätskomponente betreffenden TSI angegebenen Verfahren zurvorgesehen ist.

(3) Hat eine Interoperabilitätskomponente auch noch anderen Anforderungen, die in anderen in Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien ergangenen Bundesgesetzen normiert sind, zu entsprechen, muss aus der EG-Erklärung auch die Erfüllung dieser anderen Anforderungen ersichtlich sein.

(4) Haben der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter entgegen Abs. 1 keine EG-Konformitäts- oder keine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung ausgestellt, entgegen Abs. 2 keine benannte Stelle mit der Bewertung der Konformität oder gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit zu unterziehen und mit einerbeauftragt oder entspricht die KonformitätEG-Konformitäts- oder gegebenenfallsdie EG- Gebrauchstauglichkeitserklärung nicht dem Abs. 3, gehen die Gebrauchstauglichkeit ausweisenden Bescheinigung zu versehenVerpflichtungen der Abs. Ersatzteile von Teilsystemen1 bis 3 auf denjenigen über, der die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einschlägigen TSIInteroperabilitätskomponente in Betrieb genommen wurden, dürfen in dieses Teilsystem auch ohne dieses Verfahren eingebaut werdenVerkehr bringt.

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