§ 93 EisbG Bereitstellung von Daten

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Die grundlegenden Anforderungen sind jene BedingungenBehörde hat der mit der Ausarbeitung der TSI beauftragten Eisenbahnagentur der Europäischen Union alle vorhandenen Daten bereitzustellen, die das Eisenbahnsystemerforderlich sind, um dieser bei der Ausarbeitung, Annahme oder Überarbeitung jeder TSI die Berücksichtigung aller absehbarer Kosten und des absehbaren Nutzens aller geprüften technischen Lösungen sowie der Schnittstelle zwischen ihnen mit dem Ziel zu ermöglichen, die Teilsystemevorteilhaftesten Lösungen zu ermitteln und die Interoperabilitätskomponenten einschließlichzu verwirklichen. Die Eisenbahnunternehmen haben derartige, verfügbare Daten der Schnittstellen erfüllen müssen und die im Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG angeführt sindBehörde zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 28.12.2011 bis 22.12.2020

Die grundlegenden Anforderungen sind jene BedingungenBehörde hat der mit der Ausarbeitung der TSI beauftragten Eisenbahnagentur der Europäischen Union alle vorhandenen Daten bereitzustellen, die das Eisenbahnsystemerforderlich sind, um dieser bei der Ausarbeitung, Annahme oder Überarbeitung jeder TSI die Berücksichtigung aller absehbarer Kosten und des absehbaren Nutzens aller geprüften technischen Lösungen sowie der Schnittstelle zwischen ihnen mit dem Ziel zu ermöglichen, die Teilsystemevorteilhaftesten Lösungen zu ermitteln und die Interoperabilitätskomponenten einschließlichzu verwirklichen. Die Eisenbahnunternehmen haben derartige, verfügbare Daten der Schnittstellen erfüllen müssen und die im Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG angeführt sindBehörde zur Verfügung zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten