§ 77 EisbG Aufgaben der Schienen-Control GmbH

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 32., 5., 6. und 76c. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (insbesondere §§ 26§§ 74a Abs. 3, 53e78a, 65b, 68a, 75, 78a78c und 78c84 Abs. 3) oder durch andere Bundesgesetze zugewiesene Zuständigkeiten folgende Aufgaben:Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 32., 5., 6. und 76c. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (insbesondere Paragraphen 2674 a, Absatz 3,, 53e78a, 65b, 68a, 75, 78a78c und 78c84 Absatz 3,) oder durch andere Bundesgesetze zugewiesene Zuständigkeiten folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung des Wettbewerbs am österreichischen Schienenverkehrsmarkt;
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung der Wahrung der Bereitstellungs- und Vorlagepflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, der Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiger Eisenbahnunternehmen und der Zuweisungsstellen;
    3. 1.Ziffer einsdie Überwachung der Wahrung der gegenüber der Schienen-Control Kommission bestehenden Bereitstellungs- und Vorlagepflichten der Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Fahrwegkapazitätsberechtigten, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiger Eisenbahnunternehmen und Betreibern von Serviceeinrichtungen;
    4. 32.Ziffer 32die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (§ 81 Abs. 3);die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (Paragraph 81, Absatz 3,);
    5. 4.Ziffer 4ein Informationsaustausch über ihre Entscheidungen und die der Schienen-Control Kommission mit entsprechenden ausländischen Regulierungsstellen;
    6. 53.Ziffer 53die Tätigkeit einer Schlichtungsstelle.;
    7. 4.Ziffer 4jährliche Erhebung von Daten, die die Europäische Kommission für Zwecke der Marktüberwachung anfordert, insbesondere einerseits solche über die Nutzung des österreichischen Eisenbahnsystems und andererseits solche über die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor; Bereitstellung dieser Daten an die Europäische Kommission;
    8. 5.Ziffer 5Wahrnehmung von Aufgaben der Schienen-Control Kommission in deren Namen, wenn sie von der Schienen-Control Kommission dazu ermächtigt worden ist (§ 81 Abs. 4).Wahrnehmung von Aufgaben der Schienen-Control Kommission in deren Namen, wenn sie von der Schienen-Control Kommission dazu ermächtigt worden ist (Paragraph 81, Absatz 4,).
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen der Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission hat die Schienen-Control GmbH dieser alle vorlagepflichtigen Akte zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Die Schienen-Control GmbH kann zur Durchsetzung der ihr zukommenden Aufgaben mit Bescheid Anordnungen erlassen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Zusammenhang mit seinen Zuständigkeiten im Bereich des Schienenverkehrs auf Haupt- und Nebenbahnen die Schienen-Control GmbH mit der Durchführung vorbereitender Aufgaben und der Erstellung von Gutachten beauftragen.
  5. (5)Absatz 5Die Schienen-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Schienen-Control Kommission die unabhängige Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen; Anforderungen der Schienen-Control Kommission bezüglich der zur unabhängigen Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen personellen Ressourcen und des nötigen Sachaufwandes sind zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Die Organe und die Bediensteten der Schienen-Control GmbH sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.Die Organe und die Bediensteten der Schienen-Control GmbH sind entsprechend Artikel 20, Absatz 3, B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 23.04.2010 bis 26.11.2015
  1. (1)Absatz einsDer Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 32., 5., 6. und 76c. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (insbesondere §§ 26§§ 74a Abs. 3, 53e78a, 65b, 68a, 75, 78a78c und 78c84 Abs. 3) oder durch andere Bundesgesetze zugewiesene Zuständigkeiten folgende Aufgaben:Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 32., 5., 6. und 76c. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (insbesondere Paragraphen 2674 a, Absatz 3,, 53e78a, 65b, 68a, 75, 78a78c und 78c84 Absatz 3,) oder durch andere Bundesgesetze zugewiesene Zuständigkeiten folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung des Wettbewerbs am österreichischen Schienenverkehrsmarkt;
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung der Wahrung der Bereitstellungs- und Vorlagepflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, der Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiger Eisenbahnunternehmen und der Zuweisungsstellen;
    3. 1.Ziffer einsdie Überwachung der Wahrung der gegenüber der Schienen-Control Kommission bestehenden Bereitstellungs- und Vorlagepflichten der Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Fahrwegkapazitätsberechtigten, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiger Eisenbahnunternehmen und Betreibern von Serviceeinrichtungen;
    4. 32.Ziffer 32die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (§ 81 Abs. 3);die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (Paragraph 81, Absatz 3,);
    5. 4.Ziffer 4ein Informationsaustausch über ihre Entscheidungen und die der Schienen-Control Kommission mit entsprechenden ausländischen Regulierungsstellen;
    6. 53.Ziffer 53die Tätigkeit einer Schlichtungsstelle.;
    7. 4.Ziffer 4jährliche Erhebung von Daten, die die Europäische Kommission für Zwecke der Marktüberwachung anfordert, insbesondere einerseits solche über die Nutzung des österreichischen Eisenbahnsystems und andererseits solche über die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor; Bereitstellung dieser Daten an die Europäische Kommission;
    8. 5.Ziffer 5Wahrnehmung von Aufgaben der Schienen-Control Kommission in deren Namen, wenn sie von der Schienen-Control Kommission dazu ermächtigt worden ist (§ 81 Abs. 4).Wahrnehmung von Aufgaben der Schienen-Control Kommission in deren Namen, wenn sie von der Schienen-Control Kommission dazu ermächtigt worden ist (Paragraph 81, Absatz 4,).
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen der Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission hat die Schienen-Control GmbH dieser alle vorlagepflichtigen Akte zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Die Schienen-Control GmbH kann zur Durchsetzung der ihr zukommenden Aufgaben mit Bescheid Anordnungen erlassen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Zusammenhang mit seinen Zuständigkeiten im Bereich des Schienenverkehrs auf Haupt- und Nebenbahnen die Schienen-Control GmbH mit der Durchführung vorbereitender Aufgaben und der Erstellung von Gutachten beauftragen.
  5. (5)Absatz 5Die Schienen-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Schienen-Control Kommission die unabhängige Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen; Anforderungen der Schienen-Control Kommission bezüglich der zur unabhängigen Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen personellen Ressourcen und des nötigen Sachaufwandes sind zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Die Organe und die Bediensteten der Schienen-Control GmbH sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.Die Organe und die Bediensteten der Schienen-Control GmbH sind entsprechend Artikel 20, Absatz 3, B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten