§ 75a EisbG Zugangsrechte auf anderen Eisenbahnen

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKann die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im öffentlichen Verkehr zu oder von Güterterminals oder Häfen nur durch den Zugang zur Schieneninfrastruktur einer anderen Eisenbahn als einer Haupt- oder vernetzten Nebenbahn erfolgen, hat das eine solche Eisenbahn betreibende Eisenbahnunternehmen hiefür den Zugang zur Schieneninfrastruktur durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen und zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur über diesen Zugang hinaus unter den im § 58 normierten Voraussetzungen die im § 58 angeführten sonstigen Leistungen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zur Verfügung zu stellen. Die Zuweisung von Zugtrassen und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen.Kann die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im öffentlichen Verkehr zu oder von Güterterminals oder Häfen nur durch den Zugang zur Schieneninfrastruktur einer anderen Eisenbahn als einer Haupt- oder vernetzten Nebenbahn erfolgen, hat das eine solche Eisenbahn betreibende Eisenbahnunternehmen hiefür den Zugang zur Schieneninfrastruktur durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen und zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur über diesen Zugang hinaus unter den im Paragraph 58, normierten Voraussetzungen die im Paragraph 58, angeführten sonstigen Leistungen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zur Verfügung zu stellen. Die Zuweisung von Zugtrassen und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Kann die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen von einer öffentlichen Eisenbahn zu einer Anschlussbahn oder von einer Anschlussbahn zu einer öffentlichen Eisenbahn auf Grund der Anlageverhältnisse nur über hiefür notwendige Eisenbahnanlagen anderer Eisenbahnunternehmen erfolgen, so haben die diese Eisenbahnanlagen betreibenden Eisenbahnunternehmen dem die Anschlussbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen und Eisenbahnunternehmen, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der öffentlichen Eisenbahn berechtigt sind, Zugang zu diesen Eisenbahnanlagen zwecks Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Durchgangsverkehr diskriminierungsfrei einzuräumen.
  3. (1)Absatz einsKann die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im öffentlichen Verkehr zu oder von Güterterminals, Häfen oder sonstigen Serviceeinrichtungen, falls letztere nicht ausschließlich dem eigenen Güterverkehr auf einer Anschlussbahn dienen, nur durch Ausübung eines Zuganges auf einer Anschlussbahn erfolgen, hat das eine solche Eisenbahn betreibende Eisenbahnunternehmen hiefür den Zugang zu seiner Anschlussbahn durch Zuweisung von Fahrwegkapazität zu nichtdiskriminierenden, angemessenen und transparenten Bedingungen einzuräumen und zwecks Zuganges über diesen Zugang hinaus unter den im § 58 normierten Voraussetzungen das im § 58 angeführte Mindestzugangspaket unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu gewähren. Die Zuweisung von Fahrwegkapazität und die Gewährung des Mindestzugangspaketes hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen.Kann die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im öffentlichen Verkehr zu oder von Güterterminals, Häfen oder sonstigen Serviceeinrichtungen, falls letztere nicht ausschließlich dem eigenen Güterverkehr auf einer Anschlussbahn dienen, nur durch Ausübung eines Zuganges auf einer Anschlussbahn erfolgen, hat das eine solche Eisenbahn betreibende Eisenbahnunternehmen hiefür den Zugang zu seiner Anschlussbahn durch Zuweisung von Fahrwegkapazität zu nichtdiskriminierenden, angemessenen und transparenten Bedingungen einzuräumen und zwecks Zuganges über diesen Zugang hinaus unter den im Paragraph 58, normierten Voraussetzungen das im Paragraph 58, angeführte Mindestzugangspaket unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu gewähren. Die Zuweisung von Fahrwegkapazität und die Gewährung des Mindestzugangspaketes hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen.
  4. (2)Absatz 2Kann die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten von einer öffentlichen Eisenbahn zu einer Anschlussbahn oder von einer Anschlussbahn zu einer öffentlichen Eisenbahn auf Grund der Anlageverhältnisse nur durch Ausübung eines Zuganges auf einer Anschlussbahn anderer Eisenbahnunternehmen erfolgen, so haben die diese Anschlussbahn betreibenden anderen Eisenbahnunternehmen
    1. 1.Ziffer einsdem die Anschlussbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen und
    2. 2.Ziffer 2Eisenbahnunternehmen, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf der öffentlichen Eisenbahn berechtigt sind,
    Zugang zu diesen Anschlussbahnen zwecks Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Durchgangsverkehr durch Zuweisung von Fahrwegkapazität zu nichtdiskriminierenden, angemessenen und transparenten Bedingungen einzuräumen und zwecks Zuganges über diesen Zugang hinaus unter den im § 58 normierten Voraussetzungen das im § 58 angeführte Mindestzugangspaket unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu gewähren. Die Zuweisung von Fahrwegkapazität und die Gewährung des Mindestzugangspaketes hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen.Zugang zu diesen Anschlussbahnen zwecks Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Durchgangsverkehr durch Zuweisung von Fahrwegkapazität zu nichtdiskriminierenden, angemessenen und transparenten Bedingungen einzuräumen und zwecks Zuganges über diesen Zugang hinaus unter den im Paragraph 58, normierten Voraussetzungen das im Paragraph 58, angeführte Mindestzugangspaket unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu gewähren. Die Zuweisung von Fahrwegkapazität und die Gewährung des Mindestzugangspaketes hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen.
  5. (3)Absatz 3Auf einen Zugang nach Abs. 1 und 2 sind sinngemäß die Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes einschließlich der Beschwerdemöglichkeit zugangsberechtigter Eisenbahnunternehmen an die Schienen-Control Kommission und der Rechte der RegulierungsbehördenSchienen-Control Kommission nach §§ 74 , 74a und 7584a anzuwenden. Für Fälle eines Zugangs nach Abs. 1 und 2 kann über Antrag des die EisenbahnAnschlussbahn betreibenden Eisenbahnunternehmens die Schienen-Control Kommission Erleichterungen von den sich aus den Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes ergebenden Verpflichtungen gewähren, soweit hiedurch nicht die Erreichung des Regulierungszweckes (§ 54) gefährdet wird. Solche Erleichterungen sind insbesondere zu gewähren, insoweit für die Strecke oder den Streckenteil keine Begehren auf Zugang von Dritten vorliegen. Bei der Gewährung von Erleichterungen sind allenfalls bestehende vertragliche Regelungen für die Benützung der Strecke oder des Streckenteiles zu berücksichtigen, wenn sie der Erreichung des Regulierungszweckes nicht entgegenstehen.Auf einen Zugang nach Absatz eins, und 2 sind sinngemäß die Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes einschließlich der Beschwerdemöglichkeit zugangsberechtigter Eisenbahnunternehmen an die Schienen-Control Kommission und der Rechte der RegulierungsbehördenSchienen-Control Kommission nach Paragraphen 74,, 74a und 7584a anzuwenden. Für Fälle eines Zugangs nach Absatz eins, und 2 kann über Antrag des die EisenbahnAnschlussbahn betreibenden Eisenbahnunternehmens die Schienen-Control Kommission Erleichterungen von den sich aus den Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes ergebenden Verpflichtungen gewähren, soweit hiedurch nicht die Erreichung des Regulierungszweckes (Paragraph 54,) gefährdet wird. Solche Erleichterungen sind insbesondere zu gewähren, insoweit für die Strecke oder den Streckenteil keine Begehren auf Zugang von Dritten vorliegen. Bei der Gewährung von Erleichterungen sind allenfalls bestehende vertragliche Regelungen für die Benützung der Strecke oder des Streckenteiles zu berücksichtigen, wenn sie der Erreichung des Regulierungszweckes nicht entgegenstehen.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 27.07.2006 bis 26.11.2015
  1. (1)Absatz einsKann die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im öffentlichen Verkehr zu oder von Güterterminals oder Häfen nur durch den Zugang zur Schieneninfrastruktur einer anderen Eisenbahn als einer Haupt- oder vernetzten Nebenbahn erfolgen, hat das eine solche Eisenbahn betreibende Eisenbahnunternehmen hiefür den Zugang zur Schieneninfrastruktur durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen und zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur über diesen Zugang hinaus unter den im § 58 normierten Voraussetzungen die im § 58 angeführten sonstigen Leistungen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zur Verfügung zu stellen. Die Zuweisung von Zugtrassen und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen.Kann die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im öffentlichen Verkehr zu oder von Güterterminals oder Häfen nur durch den Zugang zur Schieneninfrastruktur einer anderen Eisenbahn als einer Haupt- oder vernetzten Nebenbahn erfolgen, hat das eine solche Eisenbahn betreibende Eisenbahnunternehmen hiefür den Zugang zur Schieneninfrastruktur durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen und zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur über diesen Zugang hinaus unter den im Paragraph 58, normierten Voraussetzungen die im Paragraph 58, angeführten sonstigen Leistungen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zur Verfügung zu stellen. Die Zuweisung von Zugtrassen und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Kann die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen von einer öffentlichen Eisenbahn zu einer Anschlussbahn oder von einer Anschlussbahn zu einer öffentlichen Eisenbahn auf Grund der Anlageverhältnisse nur über hiefür notwendige Eisenbahnanlagen anderer Eisenbahnunternehmen erfolgen, so haben die diese Eisenbahnanlagen betreibenden Eisenbahnunternehmen dem die Anschlussbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen und Eisenbahnunternehmen, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der öffentlichen Eisenbahn berechtigt sind, Zugang zu diesen Eisenbahnanlagen zwecks Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Durchgangsverkehr diskriminierungsfrei einzuräumen.
  3. (1)Absatz einsKann die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im öffentlichen Verkehr zu oder von Güterterminals, Häfen oder sonstigen Serviceeinrichtungen, falls letztere nicht ausschließlich dem eigenen Güterverkehr auf einer Anschlussbahn dienen, nur durch Ausübung eines Zuganges auf einer Anschlussbahn erfolgen, hat das eine solche Eisenbahn betreibende Eisenbahnunternehmen hiefür den Zugang zu seiner Anschlussbahn durch Zuweisung von Fahrwegkapazität zu nichtdiskriminierenden, angemessenen und transparenten Bedingungen einzuräumen und zwecks Zuganges über diesen Zugang hinaus unter den im § 58 normierten Voraussetzungen das im § 58 angeführte Mindestzugangspaket unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu gewähren. Die Zuweisung von Fahrwegkapazität und die Gewährung des Mindestzugangspaketes hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen.Kann die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im öffentlichen Verkehr zu oder von Güterterminals, Häfen oder sonstigen Serviceeinrichtungen, falls letztere nicht ausschließlich dem eigenen Güterverkehr auf einer Anschlussbahn dienen, nur durch Ausübung eines Zuganges auf einer Anschlussbahn erfolgen, hat das eine solche Eisenbahn betreibende Eisenbahnunternehmen hiefür den Zugang zu seiner Anschlussbahn durch Zuweisung von Fahrwegkapazität zu nichtdiskriminierenden, angemessenen und transparenten Bedingungen einzuräumen und zwecks Zuganges über diesen Zugang hinaus unter den im Paragraph 58, normierten Voraussetzungen das im Paragraph 58, angeführte Mindestzugangspaket unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu gewähren. Die Zuweisung von Fahrwegkapazität und die Gewährung des Mindestzugangspaketes hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen.
  4. (2)Absatz 2Kann die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten von einer öffentlichen Eisenbahn zu einer Anschlussbahn oder von einer Anschlussbahn zu einer öffentlichen Eisenbahn auf Grund der Anlageverhältnisse nur durch Ausübung eines Zuganges auf einer Anschlussbahn anderer Eisenbahnunternehmen erfolgen, so haben die diese Anschlussbahn betreibenden anderen Eisenbahnunternehmen
    1. 1.Ziffer einsdem die Anschlussbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen und
    2. 2.Ziffer 2Eisenbahnunternehmen, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf der öffentlichen Eisenbahn berechtigt sind,
    Zugang zu diesen Anschlussbahnen zwecks Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Durchgangsverkehr durch Zuweisung von Fahrwegkapazität zu nichtdiskriminierenden, angemessenen und transparenten Bedingungen einzuräumen und zwecks Zuganges über diesen Zugang hinaus unter den im § 58 normierten Voraussetzungen das im § 58 angeführte Mindestzugangspaket unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu gewähren. Die Zuweisung von Fahrwegkapazität und die Gewährung des Mindestzugangspaketes hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen.Zugang zu diesen Anschlussbahnen zwecks Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Durchgangsverkehr durch Zuweisung von Fahrwegkapazität zu nichtdiskriminierenden, angemessenen und transparenten Bedingungen einzuräumen und zwecks Zuganges über diesen Zugang hinaus unter den im Paragraph 58, normierten Voraussetzungen das im Paragraph 58, angeführte Mindestzugangspaket unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu gewähren. Die Zuweisung von Fahrwegkapazität und die Gewährung des Mindestzugangspaketes hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen.
  5. (3)Absatz 3Auf einen Zugang nach Abs. 1 und 2 sind sinngemäß die Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes einschließlich der Beschwerdemöglichkeit zugangsberechtigter Eisenbahnunternehmen an die Schienen-Control Kommission und der Rechte der RegulierungsbehördenSchienen-Control Kommission nach §§ 74 , 74a und 7584a anzuwenden. Für Fälle eines Zugangs nach Abs. 1 und 2 kann über Antrag des die EisenbahnAnschlussbahn betreibenden Eisenbahnunternehmens die Schienen-Control Kommission Erleichterungen von den sich aus den Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes ergebenden Verpflichtungen gewähren, soweit hiedurch nicht die Erreichung des Regulierungszweckes (§ 54) gefährdet wird. Solche Erleichterungen sind insbesondere zu gewähren, insoweit für die Strecke oder den Streckenteil keine Begehren auf Zugang von Dritten vorliegen. Bei der Gewährung von Erleichterungen sind allenfalls bestehende vertragliche Regelungen für die Benützung der Strecke oder des Streckenteiles zu berücksichtigen, wenn sie der Erreichung des Regulierungszweckes nicht entgegenstehen.Auf einen Zugang nach Absatz eins, und 2 sind sinngemäß die Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes einschließlich der Beschwerdemöglichkeit zugangsberechtigter Eisenbahnunternehmen an die Schienen-Control Kommission und der Rechte der RegulierungsbehördenSchienen-Control Kommission nach Paragraphen 74,, 74a und 7584a anzuwenden. Für Fälle eines Zugangs nach Absatz eins, und 2 kann über Antrag des die EisenbahnAnschlussbahn betreibenden Eisenbahnunternehmens die Schienen-Control Kommission Erleichterungen von den sich aus den Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes ergebenden Verpflichtungen gewähren, soweit hiedurch nicht die Erreichung des Regulierungszweckes (Paragraph 54,) gefährdet wird. Solche Erleichterungen sind insbesondere zu gewähren, insoweit für die Strecke oder den Streckenteil keine Begehren auf Zugang von Dritten vorliegen. Bei der Gewährung von Erleichterungen sind allenfalls bestehende vertragliche Regelungen für die Benützung der Strecke oder des Streckenteiles zu berücksichtigen, wenn sie der Erreichung des Regulierungszweckes nicht entgegenstehen.

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