§ 73a EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Zuweisungsstelle ist verpflichtet, abgeschlossene Verträge oder erstellte Urkunden über die Zuweisung von ZugtrassenFahrwegkapazität und abgeschlossene Verträge oder erstellte Urkunden über die Zurverfügungstellung sonstiger LeistungenGewährung des Mindestzugangspaketes innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss oder Urkundenerstellung der Schienen-Control GmbHKommission vorzulegen. Die abgeschlossenen Verträge über die Zuweisung von ZugtrassenFahrwegkapazität und abgeschlossene Verträge über die Zurverfügungstellung sonstiger LeistungenGewährung des Mindestzugangspaketes sind im Falle des § 62 Abs. 3 auch dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich von der Zuweisungsstelle vorzulegen; hat die Zuweisungsstelle nicht auch die Funktion einer entgelterhebenden Stelle wahrgenommen, sind die Verträge auch der entgelterhebenden Stelle unverzüglich von der Zuweisungsstelle vorzulegen.

(2) Abs. 1 erster Satz gilt auch für EisenbahnverkehrsunternehmenBetreiber einer Serviceeinrichtung im Hinblick auf Verträge über die ZurverfügungstellungGewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen oder im Hinblick auf Urkunden, in denen die Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und der Zusatzleistung Durchführungdie Gewährung von VerschubbetriebServiceleistungen dokumentiert sind.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 19.08.2009 bis 26.11.2015

(1) Die Zuweisungsstelle ist verpflichtet, abgeschlossene Verträge oder erstellte Urkunden über die Zuweisung von ZugtrassenFahrwegkapazität und abgeschlossene Verträge oder erstellte Urkunden über die Zurverfügungstellung sonstiger LeistungenGewährung des Mindestzugangspaketes innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss oder Urkundenerstellung der Schienen-Control GmbHKommission vorzulegen. Die abgeschlossenen Verträge über die Zuweisung von ZugtrassenFahrwegkapazität und abgeschlossene Verträge über die Zurverfügungstellung sonstiger LeistungenGewährung des Mindestzugangspaketes sind im Falle des § 62 Abs. 3 auch dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich von der Zuweisungsstelle vorzulegen; hat die Zuweisungsstelle nicht auch die Funktion einer entgelterhebenden Stelle wahrgenommen, sind die Verträge auch der entgelterhebenden Stelle unverzüglich von der Zuweisungsstelle vorzulegen.

(2) Abs. 1 erster Satz gilt auch für EisenbahnverkehrsunternehmenBetreiber einer Serviceeinrichtung im Hinblick auf Verträge über die ZurverfügungstellungGewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen oder im Hinblick auf Urkunden, in denen die Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und der Zusatzleistung Durchführungdie Gewährung von VerschubbetriebServiceleistungen dokumentiert sind.

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