Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Zuweisungsstelle ist verpflichtet, abgeschlossene Verträge oder erstellte Urkunden über die Zuweisung von ZugtrassenFahrwegkapazität und abgeschlossene Verträge oder erstellte Urkunden über die Zurverfügungstellung sonstiger LeistungenGewährung des Mindestzugangspaketes innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss oder Urkundenerstellung der Schienen-Control GmbHKommission vorzulegen. Die abgeschlossenen Verträge über die Zuweisung von ZugtrassenFahrwegkapazität und abgeschlossene Verträge über die Zurverfügungstellung sonstiger LeistungenGewährung des Mindestzugangspaketes sind im Falle des § 62 Abs. 3 auch dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich von der Zuweisungsstelle vorzulegen; hat die Zuweisungsstelle nicht auch die Funktion einer entgelterhebenden Stelle wahrgenommen, sind die Verträge auch der entgelterhebenden Stelle unverzüglich von der Zuweisungsstelle vorzulegen.
(2) Abs. 1 erster Satz gilt auch für EisenbahnverkehrsunternehmenBetreiber einer Serviceeinrichtung im Hinblick auf Verträge über die ZurverfügungstellungGewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen oder im Hinblick auf Urkunden, in denen die Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und der Zusatzleistung Durchführungdie Gewährung von VerschubbetriebServiceleistungen dokumentiert sind.
(1) Die Zuweisungsstelle ist verpflichtet, abgeschlossene Verträge oder erstellte Urkunden über die Zuweisung von ZugtrassenFahrwegkapazität und abgeschlossene Verträge oder erstellte Urkunden über die Zurverfügungstellung sonstiger LeistungenGewährung des Mindestzugangspaketes innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss oder Urkundenerstellung der Schienen-Control GmbHKommission vorzulegen. Die abgeschlossenen Verträge über die Zuweisung von ZugtrassenFahrwegkapazität und abgeschlossene Verträge über die Zurverfügungstellung sonstiger LeistungenGewährung des Mindestzugangspaketes sind im Falle des § 62 Abs. 3 auch dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich von der Zuweisungsstelle vorzulegen; hat die Zuweisungsstelle nicht auch die Funktion einer entgelterhebenden Stelle wahrgenommen, sind die Verträge auch der entgelterhebenden Stelle unverzüglich von der Zuweisungsstelle vorzulegen.
(2) Abs. 1 erster Satz gilt auch für EisenbahnverkehrsunternehmenBetreiber einer Serviceeinrichtung im Hinblick auf Verträge über die ZurverfügungstellungGewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen oder im Hinblick auf Urkunden, in denen die Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und der Zusatzleistung Durchführungdie Gewährung von VerschubbetriebServiceleistungen dokumentiert sind.