§ 70a EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Zuweisung von ZugtrassenFahrwegkapazität, die Gewährung des Mindestzugangspakets, die Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens hatGewährung von Serviceleistungen haben, ausgenommen im Falle des Abs. 24, in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, der. Dieser Vertrag hat sämtliche mit dem Zugang zur SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur, der Gewährung des Mindestzugangspaketes, der Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges und der Zurverfügungstellung sonstiger LeistungenGewährung von Serviceleistungen zusammenhängende, transparente und nichtdiskriminierende Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten, zu enthalten.

(2) Ist ein Fahrwegkapazitätsberechtigter kein Eisenbahnverkehrsunternehmen, hat er der Zuweisungsstelle einen Zugangsberechtigten namhaft zu machen. Für diesen sind die Teile des Vertrages über die Zuweisung von Fahrwegkapazität rechtsverbindlich, die die für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur notwendigen Bedingungen im Hinblick auf die administrativen und technischen Modalitäten regeln; diese Bedingungen haben im Vertrag eindeutig ersichtlich zu sein.

(3) Sofern ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht selbst die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübtausüben darf, haben die Zuweisungsstellen Verträge mit den Zugangsberechtigtenüber die Zuweisung von Fahrwegkapazität und über die Gewährung des Mindestzugangspaketes im Namen und auf Rechnung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens abzuschließen. Bei der vertraglichen Festlegung der Wegeentgelte sind die Zuweisungsstellen an die Festlegungen der entgelterhebenden Stellen gebunden.

(24) Die Zuweisung von ZugtrassenFahrwegkapazität an ein integriertes Eisenbahnunternehmen zur Ausübung von Zugangsrechten auf seiner SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen, die das integrierte Eisenbahnunternehmen hiefür erbringt,Gewährung des Mindestzugangspaketes für eigene Zwecke hat in Form einer von der Zuweisungsstelle und dem integrierten Eisenbahnunternehmen unterfertigten Urkunde zu erfolgen, welche sämtliche mit dem Zugang zur Schieneninfrastrukturdamit zusammenhängende, transparente und der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen zusammenhängendennichtdiskriminierende Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten hat. Bei der Festlegung der Wegeentgelte ist die Zuweisungsstelle an die Festlegungen der entgelterhebenden Stellen gebunden.

(35) Die ZurverfügungstellungGewährung des Zuganges zu von einem integrierten Eisenbahnunternehmen selbst betriebenen Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzugangs, für eigene Zwecke und die Gewährung von Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen hatfür eigene Zwecke ist in Form eines schriftlichen Vertrageseiner Urkunde zu erfolgendokumentieren, derwelche sämtliche mit der Zurverfügungstellung der Serviceleistungendamit zusammenhängende, transparente und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb zusammenhängendenichtdiskriminierende Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellenfinanzielle Modalitäten zu enthalten hat.

(46) Schriftliche Verträge nach Abs. 1 und 24 unterliegen nicht den Rechtsgeschäftsgebühren nach dem Gebührengesetz 1957.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 26.02.2013 bis 26.11.2015

(1) Die Zuweisung von ZugtrassenFahrwegkapazität, die Gewährung des Mindestzugangspakets, die Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens hatGewährung von Serviceleistungen haben, ausgenommen im Falle des Abs. 24, in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, der. Dieser Vertrag hat sämtliche mit dem Zugang zur SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur, der Gewährung des Mindestzugangspaketes, der Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges und der Zurverfügungstellung sonstiger LeistungenGewährung von Serviceleistungen zusammenhängende, transparente und nichtdiskriminierende Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten, zu enthalten.

(2) Ist ein Fahrwegkapazitätsberechtigter kein Eisenbahnverkehrsunternehmen, hat er der Zuweisungsstelle einen Zugangsberechtigten namhaft zu machen. Für diesen sind die Teile des Vertrages über die Zuweisung von Fahrwegkapazität rechtsverbindlich, die die für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur notwendigen Bedingungen im Hinblick auf die administrativen und technischen Modalitäten regeln; diese Bedingungen haben im Vertrag eindeutig ersichtlich zu sein.

(3) Sofern ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht selbst die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübtausüben darf, haben die Zuweisungsstellen Verträge mit den Zugangsberechtigtenüber die Zuweisung von Fahrwegkapazität und über die Gewährung des Mindestzugangspaketes im Namen und auf Rechnung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens abzuschließen. Bei der vertraglichen Festlegung der Wegeentgelte sind die Zuweisungsstellen an die Festlegungen der entgelterhebenden Stellen gebunden.

(24) Die Zuweisung von ZugtrassenFahrwegkapazität an ein integriertes Eisenbahnunternehmen zur Ausübung von Zugangsrechten auf seiner SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen, die das integrierte Eisenbahnunternehmen hiefür erbringt,Gewährung des Mindestzugangspaketes für eigene Zwecke hat in Form einer von der Zuweisungsstelle und dem integrierten Eisenbahnunternehmen unterfertigten Urkunde zu erfolgen, welche sämtliche mit dem Zugang zur Schieneninfrastrukturdamit zusammenhängende, transparente und der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen zusammenhängendennichtdiskriminierende Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten hat. Bei der Festlegung der Wegeentgelte ist die Zuweisungsstelle an die Festlegungen der entgelterhebenden Stellen gebunden.

(35) Die ZurverfügungstellungGewährung des Zuganges zu von einem integrierten Eisenbahnunternehmen selbst betriebenen Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzugangs, für eigene Zwecke und die Gewährung von Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen hatfür eigene Zwecke ist in Form eines schriftlichen Vertrageseiner Urkunde zu erfolgendokumentieren, derwelche sämtliche mit der Zurverfügungstellung der Serviceleistungendamit zusammenhängende, transparente und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb zusammenhängendenichtdiskriminierende Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellenfinanzielle Modalitäten zu enthalten hat.

(46) Schriftliche Verträge nach Abs. 1 und 24 unterliegen nicht den Rechtsgeschäftsgebühren nach dem Gebührengesetz 1957.

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