§ 70 EisbG Zusammenarbeit bei schienennetzübergreifenden Wegeentgeltregelungen

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Die für sonstige nötige Leistungen nach § 58 Abs. 2 bis 4 fürEntgelterhebende Stellen haben mit anderen entgelterhebenden Stellen mit Sitz in Österreich oder mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Zugang zur SchieneninfrastrukturEuropäischen Wirtschaftsraum zusammenzuarbeiten, um die Anwendung effizienter Wegeentgeltregelungen zu entrichtenden Entgelte sind nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgeltes zu ermittelnermöglichen.

(2) Die EntgelteZur Koordinierung der Wegeentgelterhebung oder zur Erhebung der Wegeentgelte für von einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Verfügungden schienennetzübergreifenden Zugbetrieb im Eisenbahnsystem in der Europäischen Union haben sich entgelterhebende Stellen mit anderen entgelterhebenden Stellen mit Sitz in Österreich oder mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenzuschließen. Im Rahmen dieses Zusammenschlusses müssen sie insbesondere bestrebt sein, die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste zu stellende Leistungen nach § 58 Abs. 2 bis 4 hatgewährleisten und die Zuweisungsstelle, im Falle dass dies nicht das Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst ist, nach Anhörung desselben, festzusetzen. Für die Höhe des Entgelts für Serviceleistungen ist die Wettbewerbsituation auf dem Schienenverkehrsmarkt zu berücksichtigen. Werden Zusatzleistungen oder sonstige Nebenleistungen nur von einem Unternehmen angeboten, so muss das Entgelt in Beziehung zu den Kosten für die Leistungserbringung bleiben, berechnet aufeffiziente Nutzung der Grundlage des tatsächlichen NutzungsumfangesSchienennetze sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben sie an der Schaffung hiefür erforderlicher Verfahren beizutragen.

(3) Entgelte für von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen zur VerfügungIm Bestreben, die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste zu stellende Serviceleistungen sind von diesem Unternehmengewährleisten, haben entgelterhebende Stellen mit anderen entgelterhebenden Stellen mit Sitz in Österreich oder mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit dem Zugangsberechtigten zu vereinbarenZiel zusammenzuarbeiten, dass die §§ 67d und 67h effizient angewendet werden.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 26.11.2015

(1) Die für sonstige nötige Leistungen nach § 58 Abs. 2 bis 4 fürEntgelterhebende Stellen haben mit anderen entgelterhebenden Stellen mit Sitz in Österreich oder mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Zugang zur SchieneninfrastrukturEuropäischen Wirtschaftsraum zusammenzuarbeiten, um die Anwendung effizienter Wegeentgeltregelungen zu entrichtenden Entgelte sind nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgeltes zu ermittelnermöglichen.

(2) Die EntgelteZur Koordinierung der Wegeentgelterhebung oder zur Erhebung der Wegeentgelte für von einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Verfügungden schienennetzübergreifenden Zugbetrieb im Eisenbahnsystem in der Europäischen Union haben sich entgelterhebende Stellen mit anderen entgelterhebenden Stellen mit Sitz in Österreich oder mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenzuschließen. Im Rahmen dieses Zusammenschlusses müssen sie insbesondere bestrebt sein, die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste zu stellende Leistungen nach § 58 Abs. 2 bis 4 hatgewährleisten und die Zuweisungsstelle, im Falle dass dies nicht das Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst ist, nach Anhörung desselben, festzusetzen. Für die Höhe des Entgelts für Serviceleistungen ist die Wettbewerbsituation auf dem Schienenverkehrsmarkt zu berücksichtigen. Werden Zusatzleistungen oder sonstige Nebenleistungen nur von einem Unternehmen angeboten, so muss das Entgelt in Beziehung zu den Kosten für die Leistungserbringung bleiben, berechnet aufeffiziente Nutzung der Grundlage des tatsächlichen NutzungsumfangesSchienennetze sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben sie an der Schaffung hiefür erforderlicher Verfahren beizutragen.

(3) Entgelte für von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen zur VerfügungIm Bestreben, die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste zu stellende Serviceleistungen sind von diesem Unternehmengewährleisten, haben entgelterhebende Stellen mit anderen entgelterhebenden Stellen mit Sitz in Österreich oder mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit dem Zugangsberechtigten zu vereinbarenZiel zusammenzuarbeiten, dass die §§ 67d und 67h effizient angewendet werden.

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