§ 68a EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

Verhandlungen zwischen ZugangsberechtigtenFahrwegkapazitätsberechtigten und der Zuweisungsstelleentgelterhebenden Stelle über die Höhe des zu entrichtenden BenützungsentgeltesWegeentgeltes sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht der Schienen-Control GmbHKommission geführt werden. Drohen bei diesen Verhandlungen Verstöße gegen die Bestimmungen über die Festsetzung der Höhe der Wegeentgelte, hat dies die Schienen-Control Kommission den Verhandlungsteilnehmern bekannt zu geben.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 26.11.2015

Verhandlungen zwischen ZugangsberechtigtenFahrwegkapazitätsberechtigten und der Zuweisungsstelleentgelterhebenden Stelle über die Höhe des zu entrichtenden BenützungsentgeltesWegeentgeltes sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht der Schienen-Control GmbHKommission geführt werden. Drohen bei diesen Verhandlungen Verstöße gegen die Bestimmungen über die Festsetzung der Höhe der Wegeentgelte, hat dies die Schienen-Control Kommission den Verhandlungsteilnehmern bekannt zu geben.

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