§ 65e EisbG Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsInnerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer Kapazitätsanalyse ist nach Konsultation der Zugangsberechtigten, denen eine Zugtrasse auf der betreffenden überlasteten SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur zugewiesen worden ist, ein Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität zu erstellen. Darin ist Folgendes darzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gründe für die Überlastung;
    2. 2.Ziffer 2die zu erwartende künftige Verkehrsentwicklung;
    3. 3.Ziffer 3den Ausbau der SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur betreffende Beschränkungen;
    4. 4.Ziffer 4die möglichen Maßnahmen und Kosten für die Erhöhung der Fahrwegkapazität, einschließlich der zu erwartenden Änderungen der BenützungsentgelteWegeentgelte.
  2. (2)Absatz 2Auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse der ermittelten möglichen Maßnahmen (Abs. 1 Z 4) ist zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Fahrwegkapazität ergriffen werden sollen; hierzu gehört auch ein Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen.Auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse der ermittelten möglichen Maßnahmen (Absatz eins, Ziffer 4,) ist zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Fahrwegkapazität ergriffen werden sollen; hierzu gehört auch ein Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen.
  3. (3)Absatz 3Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen muss die Einhebung der gemäß § 67 Abs. 2 § 67a erhobenen Entgelte in den Fällen einstellen, in denen esDas Eisenbahninfrastrukturunternehmen muss die Einhebung der gemäß Paragraph 67, Absatz 2 a, erhobenen Entgelte in den Fällen einstellen, in denen es
    1. 1.Ziffer einskeinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität vorlegt oder
    2. 2.Ziffer 2mit dem im Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität aufgeführten Maßnahmenkatalog keine Fortschritte erzielt.
  4. (4)Absatz 4Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf jedoch vorbehaltlich der Genehmigung der Schienen-Control Kommission weiterhin diese Entgelte einheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht verwirklicht werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2die möglichen Maßnahmen wirtschaftlich oder finanziell nicht tragbar sind.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 26.11.2015
  1. (1)Absatz einsInnerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer Kapazitätsanalyse ist nach Konsultation der Zugangsberechtigten, denen eine Zugtrasse auf der betreffenden überlasteten SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur zugewiesen worden ist, ein Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität zu erstellen. Darin ist Folgendes darzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gründe für die Überlastung;
    2. 2.Ziffer 2die zu erwartende künftige Verkehrsentwicklung;
    3. 3.Ziffer 3den Ausbau der SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur betreffende Beschränkungen;
    4. 4.Ziffer 4die möglichen Maßnahmen und Kosten für die Erhöhung der Fahrwegkapazität, einschließlich der zu erwartenden Änderungen der BenützungsentgelteWegeentgelte.
  2. (2)Absatz 2Auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse der ermittelten möglichen Maßnahmen (Abs. 1 Z 4) ist zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Fahrwegkapazität ergriffen werden sollen; hierzu gehört auch ein Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen.Auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse der ermittelten möglichen Maßnahmen (Absatz eins, Ziffer 4,) ist zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Fahrwegkapazität ergriffen werden sollen; hierzu gehört auch ein Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen.
  3. (3)Absatz 3Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen muss die Einhebung der gemäß § 67 Abs. 2 § 67a erhobenen Entgelte in den Fällen einstellen, in denen esDas Eisenbahninfrastrukturunternehmen muss die Einhebung der gemäß Paragraph 67, Absatz 2 a, erhobenen Entgelte in den Fällen einstellen, in denen es
    1. 1.Ziffer einskeinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität vorlegt oder
    2. 2.Ziffer 2mit dem im Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität aufgeführten Maßnahmenkatalog keine Fortschritte erzielt.
  4. (4)Absatz 4Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf jedoch vorbehaltlich der Genehmigung der Schienen-Control Kommission weiterhin diese Entgelte einheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht verwirklicht werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2die möglichen Maßnahmen wirtschaftlich oder finanziell nicht tragbar sind.

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