§ 65d EisbG Kapazitätsanalyse

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Zweck einer Kapazitätsanalyse ist die Ermittlung der Engpässe bei der SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur, die verhindern, dass Begehren auf Zuweisung von ZugtrassenFahrwegkapazität in angemessener Weise stattgegeben werden kann, und die Darlegung, auf welche Weise zusätzlichen Begehren stattgegeben werden kann. In der Analyse sind die Gründe für Überlastungen zu ermitteln und mögliche kurz- und mittelfristige Abhilfemaßnahmen darzulegen.

(2) Gegenstand der Analyse sind die SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur, die Betriebsverfahren, die Art der verschiedenen durchgeführten EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdienste und die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität. Zu den prüfungsbedürftigen Maßnahmen gehören insbesondere die Umleitung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten, die zeitliche Verlagerung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten, Änderungen der Fahrgeschwindigkeit und Verbesserungen der SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur.

(3) Die Kapazitätsanalyse ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen, nachdem eine SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur als überlastet ausgewiesen wurde.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 26.11.2015

(1) Zweck einer Kapazitätsanalyse ist die Ermittlung der Engpässe bei der SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur, die verhindern, dass Begehren auf Zuweisung von ZugtrassenFahrwegkapazität in angemessener Weise stattgegeben werden kann, und die Darlegung, auf welche Weise zusätzlichen Begehren stattgegeben werden kann. In der Analyse sind die Gründe für Überlastungen zu ermitteln und mögliche kurz- und mittelfristige Abhilfemaßnahmen darzulegen.

(2) Gegenstand der Analyse sind die SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur, die Betriebsverfahren, die Art der verschiedenen durchgeführten EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdienste und die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität. Zu den prüfungsbedürftigen Maßnahmen gehören insbesondere die Umleitung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten, die zeitliche Verlagerung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten, Änderungen der Fahrgeschwindigkeit und Verbesserungen der SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur.

(3) Die Kapazitätsanalyse ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen, nachdem eine SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur als überlastet ausgewiesen wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten