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(1) Zweck einer Kapazitätsanalyse ist die Ermittlung der Engpässe bei der SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur, die verhindern, dass Begehren auf Zuweisung von ZugtrassenFahrwegkapazität in angemessener Weise stattgegeben werden kann, und die Darlegung, auf welche Weise zusätzlichen Begehren stattgegeben werden kann. In der Analyse sind die Gründe für Überlastungen zu ermitteln und mögliche kurz- und mittelfristige Abhilfemaßnahmen darzulegen.
(2) Gegenstand der Analyse sind die SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur, die Betriebsverfahren, die Art der verschiedenen durchgeführten EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdienste und die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität. Zu den prüfungsbedürftigen Maßnahmen gehören insbesondere die Umleitung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten, die zeitliche Verlagerung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten, Änderungen der Fahrgeschwindigkeit und Verbesserungen der SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur.
(3) Die Kapazitätsanalyse ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen, nachdem eine SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur als überlastet ausgewiesen wurde.
(1) Zweck einer Kapazitätsanalyse ist die Ermittlung der Engpässe bei der SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur, die verhindern, dass Begehren auf Zuweisung von ZugtrassenFahrwegkapazität in angemessener Weise stattgegeben werden kann, und die Darlegung, auf welche Weise zusätzlichen Begehren stattgegeben werden kann. In der Analyse sind die Gründe für Überlastungen zu ermitteln und mögliche kurz- und mittelfristige Abhilfemaßnahmen darzulegen.
(2) Gegenstand der Analyse sind die SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur, die Betriebsverfahren, die Art der verschiedenen durchgeführten EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdienste und die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität. Zu den prüfungsbedürftigen Maßnahmen gehören insbesondere die Umleitung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten, die zeitliche Verlagerung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten, Änderungen der Fahrgeschwindigkeit und Verbesserungen der SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur.
(3) Die Kapazitätsanalyse ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen, nachdem eine SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur als überlastet ausgewiesen wurde.