§ 60 EisbG Entziehung von Zugtrassen

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2004 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsder Nachweis einer aufrechten Berechtigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 14 Abs. 5 oder 6) für die betreffenden Verkehrsleistungen;der Nachweis einer aufrechten Berechtigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Paragraph 14, Absatz 5, oder 6) für die betreffenden Verkehrsleistungen;
  2. 2.Ziffer 2die Sicherheitsbescheinigung (§ 61);die Sicherheitsbescheinigung (Paragraph 61,);
  3. 3.Ziffer 3der Nachweis der aufrechten Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen;
  4. 4.Ziffer 4die Zuweisung von Fahrwegkapazität durch Zuteilung von Zugtrassen an Zugangsberechtigte (§ 57).die Zuweisung von Fahrwegkapazität durch Zuteilung von Zugtrassen an Zugangsberechtigte (Paragraph 57,).
§ 60.Paragraph 60,

Die Zuweisungsstelle ist berechtigt, durch einseitige, schriftliche und empfangsbedürftige Erklärung solche zugewiesenen Zugtrassen zu entziehen, auf denen der Zugangsberechtigte innerhalb der letzten drei Monate sein Zugangsrecht auf Grund von Umständen, die der Zugangsberechtigte zu vertreten hat, nicht ausgeübt hat.

Stand vor dem 31.05.2004

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.05.2004
  1. 1.Ziffer einsder Nachweis einer aufrechten Berechtigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 14 Abs. 5 oder 6) für die betreffenden Verkehrsleistungen;der Nachweis einer aufrechten Berechtigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Paragraph 14, Absatz 5, oder 6) für die betreffenden Verkehrsleistungen;
  2. 2.Ziffer 2die Sicherheitsbescheinigung (§ 61);die Sicherheitsbescheinigung (Paragraph 61,);
  3. 3.Ziffer 3der Nachweis der aufrechten Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen;
  4. 4.Ziffer 4die Zuweisung von Fahrwegkapazität durch Zuteilung von Zugtrassen an Zugangsberechtigte (§ 57).die Zuweisung von Fahrwegkapazität durch Zuteilung von Zugtrassen an Zugangsberechtigte (Paragraph 57,).
§ 60.Paragraph 60,

Die Zuweisungsstelle ist berechtigt, durch einseitige, schriftliche und empfangsbedürftige Erklärung solche zugewiesenen Zugtrassen zu entziehen, auf denen der Zugangsberechtigte innerhalb der letzten drei Monate sein Zugangsrecht auf Grund von Umständen, die der Zugangsberechtigte zu vertreten hat, nicht ausgeübt hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten