§ 60 EisbG Entziehung von Zugtrassen

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2004 bis 31.12.9999

Voraussetzungen für Die Zuweisungsstelle ist berechtigt, durch einseitige, schriftliche und empfangsbedürftige Erklärung solche zugewiesenen Zugtrassen zu entziehen, auf denen der Zugangsberechtigte innerhalb der letzten drei Monate sein Zugangsrecht auf Grund von Umständen, die Ausübung von Zugangsrechten

§ 60. Für die Ausübung von Zugangsrechten durchder Zugangsberechtigte sind erforderlich:zu vertreten hat, nicht ausgeübt hat.

1.

der Nachweis einer aufrechten Berechtigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 14 Abs. 5 oder 6) für die betreffenden Verkehrsleistungen;

2.

die Sicherheitsbescheinigung (§ 61);

3.

der Nachweis der aufrechten Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen;

4.

die Zuweisung von Fahrwegkapazität durch Zuteilung von Zugtrassen an Zugangsberechtigte (§ 57).

Stand vor dem 31.05.2004

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.05.2004

Voraussetzungen für Die Zuweisungsstelle ist berechtigt, durch einseitige, schriftliche und empfangsbedürftige Erklärung solche zugewiesenen Zugtrassen zu entziehen, auf denen der Zugangsberechtigte innerhalb der letzten drei Monate sein Zugangsrecht auf Grund von Umständen, die Ausübung von Zugangsrechten

§ 60. Für die Ausübung von Zugangsrechten durchder Zugangsberechtigte sind erforderlich:zu vertreten hat, nicht ausgeübt hat.

1.

der Nachweis einer aufrechten Berechtigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 14 Abs. 5 oder 6) für die betreffenden Verkehrsleistungen;

2.

die Sicherheitsbescheinigung (§ 61);

3.

der Nachweis der aufrechten Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen;

4.

die Zuweisung von Fahrwegkapazität durch Zuteilung von Zugtrassen an Zugangsberechtigte (§ 57).

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