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§ 46. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für alle oder für bestimmte Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum SchutzeInnerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Betrieb einer Eisenbahn, des Eisenbahnbetriebesden Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und Eisenbahnverkehrs geboteneden Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten (§§ 39 Abs. 1verboten. Insbesondere ist verboten, 42 bis 44) näher bestimmt wirdEisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und Schienenfahrzeuge zu beschädigen, zu besteigen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen oder Signale zu geben.
§ 46. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für alle oder für bestimmte Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum SchutzeInnerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Betrieb einer Eisenbahn, des Eisenbahnbetriebesden Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und Eisenbahnverkehrs geboteneden Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten (§§ 39 Abs. 1verboten. Insbesondere ist verboten, 42 bis 44) näher bestimmt wirdEisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und Schienenfahrzeuge zu beschädigen, zu besteigen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen oder Signale zu geben.