§ 42 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999

Verhalten (1) Bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der EisenbahnanlagenBahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).

und im Eisenbahnverkehr(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet.

§ 42. Innerhalb(3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der EisenbahnanlagenAbs. 1 und 2 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist ein den Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verbotennicht erforderlich, Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungenwenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und Fahrbetriebsmitteldem Anrainer zu beschädigen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen oder Signale zu gebeneiner Einigung gekommen ist.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 01.05.2004 bis 26.07.2006

Verhalten (1) Bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der EisenbahnanlagenBahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).

und im Eisenbahnverkehr(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet.

§ 42. Innerhalb(3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der EisenbahnanlagenAbs. 1 und 2 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist ein den Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verbotennicht erforderlich, Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungenwenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und Fahrbetriebsmitteldem Anrainer zu beschädigen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen oder Signale zu gebeneiner Einigung gekommen ist.

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